Rz. 21

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 ruht der Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte für den gleichen Tag eine der folgenden Leistungen erhält:

  • Versorgungskrankengeld bzw. ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§§ 16 ff. BVG, § 83 SVG; ab 1.1.2024 vgl. § 47 SGB XIV),
  • das zulasten der Agentur für Arbeit, der Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlende Übergangsgeld (§ 119 SGB III, §§ 20 f. SGB VI, § 49 f. SGB VII).

    Der Versicherte kann das Übergangsgeld der Agentur für Arbeit und der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt dagegen Übergangsgeld sowohl bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Folgendes ist hierbei zu beachten:

    a) Bei einer während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingetretenen Arbeitsunfähigkeit hat der Rehabilitationsträger in der Regel für 6 Wochen Übergangsgeld fortzuzahlen (vgl. Komm. zu § 71 Abs. 3 SGB IX). Als Übergangsgeld gilt auch das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX als auch das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX. Das bedeutet, dass auch diese beiden Leistungen den Anspruch auf Krankengeld zum Ruhen bringen.

    b) Wird im Anschluss an eine Rehabilitationsleistung der Rentenversicherung eine Stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung durchgeführt (vgl. Komm. zu § 44 SGB IX), erstreckt sich der Ruhenszeitraum des Krankengeldes auch auf die Zeit, für den der Rentenversicherungsträger aufgrund des § 71 Abs. 5 SGB IX Übergangsgeld fortzuzahlen hat (vgl. Komm. zu § 71 Abs. 5 SGB IX).

    c) Das Krankengeld ruht auch dann in voller Höhe, wenn das Krankengeld höher als das Übergangsgeld ist (vgl. BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 KR 17/12 R). Dieses ergibt sich auch unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 3 (Termini "soweit und solange") sowie aus § 49 Abs. 3 (keine Aufstockung des Übergangsgeldes durch Krankengeld). Besonderheiten gelten jedoch bei in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten, die Arbeitseinkommen erzielen und Beiträge zur Rentenversicherung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 167 SGB VI zahlen; vgl. hierzu Komm. zu § 49 Abs. 3 (vgl. Rz. 33 f.).

    d) Besonderheiten gelten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Krankengeld und dem Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit einer interkurrenten Erkrankung. Interkurrente Erkrankungen sind Erkrankungen, die während einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation auftreten und einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedürfen. Näheres zur Abgrenzung der Leistungen enthält die Komm. zu § 13 Abs. 4 SGB VI.

  • Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)

    Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit während einer Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3). Zu der Thematik, wann und in welcher Höhe bei Arbeitsunfähigkeit während des (betrieblichen) Kurzarbeitergeldzeitraumes Krankengeld und wann Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, wird auf die Ausführungen zu § 47b verwiesen.

Das Verletztengeld wird seit dem 1.1.1997 nicht mehr in § 49 Abs. 1 Nr. 3 als Ruhensgrund für das Krankengeld aufgeführt. Hiermit wird der Grundsatz des § 11 Abs. 5 umgesetzt, nach dem auf Leistungen der Krankenversicherung kein Anspruch besteht, wenn die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 124).

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