0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 71 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die bis auf sprachliche bzw. redaktionelle Anpassungen identische Vorgängervorschrift des § 51 außer Kraft.

§ 71 hat bzw. wird folgende Änderungen erfahren:

  • Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde § 71 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 redaktionell angepasst. Der Hinweis auf "§ 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" wurde mit Wirkung zum 6.12.2019 durch den Hinweis auf "§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1" ersetzt.
  • Durch die Einführung des SGB XIV wird bei § 71 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 das Wort "Versorgungskrankengeld" durch den Begriff "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt (Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).

Die in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift (§ 51) hatte während ihrer Wirksamkeit folgende Änderungen im Gesetzestext:

  • Durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde in Abs. 4 Satz 2 die Angabe "§ 47" (seit 1.1.2018: § 67) durch "§ 48" (seit 1.1.2018: § 68) ersetzt. Damit korrigierte der Gesetzgeber einen redaktionellen Fehler in der Ursprungsfassung.
  • Mit Wirkung zum 1.1.2004 änderte der Gesetzgeber Abs. 4 redaktionell durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Hierdurch wurden die Worte "beim Arbeitsamt" durch die Worte "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt.
  • Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) fügte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 5 an. Dieser Absatz konkretisiert die Rahmenbedingungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes bis zum Abschluss des Wiedereingliederungsverfahrens i. S. d. § 28 (seit 1.1.2018: § 44) und beseitigte die Unstimmigkeiten (so BT-Drs. 15/1783 S. 13 zu Nr. 5), die zwischen den Rehabilitationsträgern wegen der Auslegung der Vorschrift entstanden waren. Mit der Klarstellung erweiterte der Gesetzgeber sogar gleichzeitig den Zeitraum, für den der Versicherte Übergangsgeld beanspruchen konnte. Entsprechend dem Grundgedanken des § 4 Abs. 2 Satz 2 hat seitdem der zuständige Rehabilitationsträger Übergangsgeld nicht nur für

    • die Zeiten der Rehabilitationshauptleistung und der stufenweisen Wiedereingliederung, sondern auch für
    • die Zeit zwischen Beendigung der Rehabilitationshauptleistung und dem Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme

zu zahlen.

  • Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) erfolgte mit Wirkung zum 1.4.2012 eine Änderung des § 71 Abs. 2, weil dieser jetzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit für weit entfernt liegende Arbeitsstätten nicht mehr auf § 121, sondern auf § 140 Abs. 4 SGB III verwies. Hier handelte es sich nur um eine redaktionelle Änderung, weil die Vorschriften zum Arbeitslosengeld im SGB III neu geordnet wurden und die Zumutbarkeit von Fahrstrecken jetzt in § 140 SGB III geregelt ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Grundsätzlich ist Übergangsgeld nur für den Zeitraum zu zahlen, in dem der Rehabilitand aktiv an der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung teilnimmt. Ergänzend regelt § 71 die Zahlung von Übergangsgeld und von weiteren Entgeltersatzleistungen für Zeiträume, in denen die Teilhabeleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen werden (Abs. 3) sowie für Übergangszeiträume vor oder hinter der jeweiligen "Teilhabe-Maßnahme" – also wenn erforderliche einzelne Teilhabe-Leistungsabschnitte aus Gründen, die nicht vom Leistungsempfänger zu vertreten sind, nicht unmittelbar aufeinanderfolgen können. Zu nennen ist hier

  • die Fortzahlung von Übergangsgeld oder anderer Entgeltersatzleistungen zwischen den einzelnen Maßnahmen, wenn nach erfolgreichem Abschluss

    • von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
    • einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – erforderlich werden (Abs. 1, vgl. auch Rz. 4 ff.),

  • die Fortzahlung von Übergangsgeld bzw. Unterhaltsbeihilfe, wenn der Rehabilitand aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit) an der weiteren Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehindert ist (Abs. 3, vgl. Rz. 13 ff.),
  • die Weiterzahlung von Übergangsgeld bzw. Unterhaltsbeihilfe, wenn der Rehabilitand nach Beendigung einer erfolgreich abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos ist (Abs. 4, vgl. Rz. 18 ff.),
  • im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung die Fortzahlung von Übergangsgeld für die Zeit bis zur Beendigung der Wiedereingliederung (Abs. 5, vgl. Rz. 29 ff.).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Entgeltersatzleistungen werden für die Zeit der aktiven Teilnahme des Rehabilitanden an

  • (ambulanten und stationären) Leistungen zur medizin...

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