Rz. 14

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann die in den Abs. 1, 2 und 6 bis 8 sowie in § 334 Abs. 2 Satz 2 genannten Fristen durch Rechtsverordnung verlängern. Damit kann das BMG auf Verzögerungen bei der Umsetzung und Einführung des Online-Medikationsplans der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Patientenkurzakte (einschließlich der Datenmigration) sowie auf Verzögerungen bei der Umsetzung des grenzüberschreitenden Datenaustausches reagieren.

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