Rz. 13

Spätestens ab dem 1.1.2024 haben die Stellen nach

  • Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Stellen der Länder, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und elektronischer Berufsausweise zuständig sind; Rz. 4),
  • Abs. 2 (Handwerkskammern; Rz. 8) und
  • Abs. 4 (gematik; Rz. 11)

ergänzend zu den Heilberufs- und Berufsausweisen auf Verlangen des Leistungserbringers eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist. Die digitale Identität wird auf Wunsch des zugriffsberechtigten Leistungserbringers ergänzend zum Heilberufsausweis oder Berufsausweis zugewiesen. Attribute einer digitalen Identität können ein Benutzername und ein Passwort oder biometrische Daten sein. Mehrere Merkmale können miteinander kombiniert werden, um die eindeutige Identifizierung besser abzusichern.

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