Rz. 11

Die gematik gibt elektronische Heilberufs- und Berufsausweise sowie die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen aus, wenn weder die Länder noch die gematik eine Stelle bestimmt haben (Auffangzuständigkeit). Für die akademischen Gesundheitsberufe und die Krankenhäuser hat die gematik durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Abs. 1 Stellen für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen bestimmt. Darüber hinaus gibt es Leistungserbringergruppen und Einrichtungen, für die weder die Zuständigkeitszuweisung an die Länder greift, noch die Bestimmung der ausgebenden Stelle durch die gematik erfolgen kann (z. B. für Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 140, Privatärzte, an der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr beteiligte Einrichtungen und Apotheker aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union). In diesen Fällen soll die gematik die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgeben. Sie soll ebenfalls die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise, für die die Länder keine Stelle bestimmen können (z. B. Apotheker aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union), ausgeben.

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