Rz. 8

Für Handwerksbetriebe nach Nr. 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung (z. B. Augenoptiker oder Orthopädietechniker) kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Kompetenzen (§ 91 Abs. 1 HWO) auf die Handwerkskammern übertragen werden. Eine entsprechende Regelung ist am 1.7.2021 wirksam geworden (§ 91 Abs. 1 Nr. 14 HWO). Bei den entsprechenden Handwerksbetrieben handelt es sich um voll verkammerte Berufe. Ähnlich wie bei den akademischen Gesundheitsberufen erhält daher die handwerkliche Selbstverwaltung in Form der Handwerkskammern die Möglichkeit, als ausgebende und bestätigende Stelle für die elektronischen Berufsausweise und die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen für die Gesundheitshandwerke zu fungieren. Daher sollte insoweit keine Bestimmung der jeweils zuständigen Stellen durch die Länder erfolgen (BT-Drs. 19/18793 S. 111).

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