Rz. 7

Die Vergütung der ambulanten Leistungen eines medizinischen Behandlungszentrums ist nicht in der Vorschrift geregelt, sondern ergibt sich aus § 120 (Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen). Nach § 120 Abs. 2 werden die Leistungen der medizinischen Behandlungszentren unmittelbar von der Krankenkasse vergütet, bei der der Patient versichert ist. Die Vergütung muss der Leistungsfähigkeit des medizinischen Behandlungszentrums bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Sie beinhaltet medizinische und nichtmedizinische Leistungen, die für die Diagnostik, das Aufstellen des Behandlungsplanes, die Durchführung von Behandlungen und die Kontrolle des Behandlungsverlaufs (vgl. § 43) notwendig sind. Nach der vorgenannten Rahmenkonzeption der Fachverbände für Menschen mit Behinderung und der Bundesarbeitsgemeinschaft Ärzte für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung e. V. v. 12.10.2015 sollte im Sinne einer effizienten Betriebsführung und aus sachlicher Zweckmäßigkeit für die Leistungserbringung "aus einem Guss" die Vergütung als Pauschale ausgestaltet werden. Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Trägern der Krankenhäuser bzw. der medizinischen Behandlungszentren im Land vereinbart, wobei die Vergütung der Leistungen auch pauschaliert werden kann (§ 120 Abs. 3 Satz 1).

Ist die Vergütung nicht pauschaliert, richtet sich die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der abgerechneten Leistungen nach § 113 Abs. 4.

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