Rz. 3

Ein medizinisches Behandlungszentrum liegt nach Abs. 1 Satz 1 vor, wenn es fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen bietet. Eine ständige ärztliche Leitung setzt die Anwesenheit des ärztlichen Leiters/stellvertretenden ärztlichen Leiters im Behandlungszentrum voraus. Eine ständige ärztliche Verantwortung, die keine dauernde Anwesenheit des verantwortlichen Arztes verlangt oder eine ärztliche Betreuung durch einen geeigneten Facharzt außerhalb des Zentrums reichen nicht aus. Die ärztliche Leitung muss also auf Dauer und in der Funktion leitender Arzt/stellvertretender leitender Arzt gewährleistet sein. Fachlich-medizinisch bedeutet, dass der ärztliche Leiter und sein Stellvertreter für die Behandlung des in Abs. 2 definierten Klientels über entsprechende Erfahrung verfügen und fachlich geeignet sind, was nur auf bestimmte Arztgruppen zutrifft, während andere Arztgruppen, wie z. B. Chirurgen oder Augenärzte, für die ärztliche Leitung des medizinischen Behandlungszentrums nicht in Betracht kommen. Mit dem Antrag auf Ermächtigung ist die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen, wozu auch die Namensangabe und die berufliche Qualifikation des ärztlichen Leiters und des stellvertretenden ärztlichen Leiters gehören.

Eine Beschreibung der medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ergeben sich aus der Rahmenkonzeption (Stand 12.10.2015), welche die Fachverbände für Menschen mit Behinderung und die Bundesarbeitsgemeinschaft Ärzte für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung entwickelt haben, um den Trägern, die ein medizinischen Behandlungszentrum gründen wollen, inhaltliche Orientierung für interne Vorbereitungen, für die Erarbeitung an die örtlichen Verhältnisse angepasster Konzepte sowie für den Antrag an den Zulassungsausschuss und für die Verhandlungen mit den Krankenkassen zu geben. Die Rahmenkonzeption, die laufend weiterentwickelt und angepasst wird, hat zwar keine rechtliche Verbindlichkeit, stellt aber doch ein passables Hilfsmittel dar, die medizinischen Behandlungszentren innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu etablieren.

Als Träger von medizinischen Behandlungszentren kommen im Interesse flexibler Anpassungen an Bedarfslagen und Gegebenheiten insbesondere Träger von nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren, psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 118) und Einrichtungen der Behindertenhilfe in Betracht. Dabei ist es z. B. zweckmäßig, wenn ein medizinisches Behandlungszentrum durch einen Träger zusätzlich zu einem schon vorhandenen sozalpädiatrischen Zentrum (§ 119) errichtet wird. Dies erleichtert unter Umständen den Übergang von Kindern und Jugendlichen, die als Patienten eines sozialpädiatrischen Zentrums das 18. Lebensjahr vollenden und als Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen auf das medizinische Behandlungszentrum angewiesen sind. Vor allem die Verknüpfung mit Gesundheitseinrichtungen (z. B. öffentlicher Gesundheitsdienst) empfiehlt sich u. a. für die Nutzung von Ausstattung und speziellen Kompetenzen.

Die Personalausstattung hängt von den Gegebenheiten und den konkreten Aufgaben des jeweiligen medizinischen Behandlungszentrums ab. Insbesondere kommen folgende Berufe infrage:

  • Fachärzte in den Fachrichtungen gemäß der inhaltlichen Ausrichtung der Behandlungszentrums,
  • Ärzte in Weiterbildung,
  • Zahnärzte,
  • Pflegefachkräfte,
  • Psychologen (Diplom-Psychologen, Psychologen mit Masterabschluss),
  • Psychologische Psychotherapeuten,
  • Therapeuten (Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Musiktherapeuten, ggf. Therapeuten besonderer Therapierichtungen),
  • Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen, Kommunikationspädagogen usw.,
  • Sozialarbeiter,
  • Medizinisch-technische und technische Fachkräfte (z. B. EEG-Assistenten, IT-Fachkräfte),
  • Sekretariatsmitarbeiter,
  • Dokumentationsassistenten,
  • Medizinische Fachangestellte,
  • Verwaltungsfachkräfte.

Das ärztliche Personal des medizinischen Behandlungszentrums muss eine Professionalität aufweisen, die aus

  • zielgruppenspezifischem und problemspezifischem Fachwissen, Handlungskompetenz,
  • zielgruppenspezifischer Kommunikationskompetenz,
  • konsequenter Beachtung rechtlicher Aspekte (Aufklärung, Einwilligung, Datenschutz usw.),
  • Kompetenzen für inter- und transdisziplinäre Arbeitsweisen im Team und
  • Wissen über regionale Angebotsstrukturen

besteht.

Die Personalausstattung muss von jedem medizinischen Behandlungszentrum so gewählt werden, dass der Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt, durchgängig eine leistungsfähige und wirtschaftlich Behandlung der Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen zu bieten, die wegen der Art, Schwere und Komplexität ihrer Behinderung auf die Behandlung im medizinischen Behand...

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