Rz. 6

Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" (§ 184 Abs. 1 Nr. 1) ist eine Behörde, die Aufgaben nach Teil 3 des SGB IX (Schwerbehindertenrecht, bis 31.12.2017 Teil 2 des SGB IX) erfüllt.

Die zentrale Aufgabe der Integrationsämter besteht in der Begründung und Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen von Menschen mit Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2). Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Sie werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert (§ 154, § 150 Abs. 1 Satz 1; bis 31.12.2017: § 71 bzw. § 77 Abs. 1 Satz 1).

Die Integrationsämter sind zuständig für

  • die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
  • die Durchsetzung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen,
  • die Organisation und Durchführung begleitender Hilfen im Arbeitsleben für Menschen mit sog. schweren Behinderungen,
  • Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für betriebliche Integrationsteams, Betriebsräte, Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen sowie für Beauftragte von Arbeitgebern.
 

Rz. 7

In § 29 Abs. 2 SGB I wird aufgeführt, dass die Integrationsämter für diebesonderen Leistungen und sonstigen Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben zuständig sind. In § 6 werden sie jedoch nicht als Rehabilitationsträger aufgeführt. Das hängt damit zusammen, dass die Aufgabenbereiche der Integrationsämter ausschließlich im Teil 3 des SGB IX aufgeführt sind. Da der Begriff des Rehabilitationsträgers allerdings nur in den Teilen 1 und 2 benutzt/definiert wird und die Integrationsämter im Verhältnis zu den eigentlichen Rehabilitationsträgern vollkommen andere Leistungsschwerpunkte und -grundsätze haben (vgl. §§ 185 ff., bis 31.12.2017: §§ 102 ff.), gelten die Integrationsämter nicht als Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX. Das schließt nicht aus, dass die Integrationsämter mit ihren Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in das Gesamtkonzept zur Erreichung der vollen Teilhabe eingebunden werden (vgl. z. B. § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 29, § 49 Abs. 8 und § 185 Abs. 7 Satz 3).

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