Rz. 5

In Abs. 3 ist eine Regelung zur Ausführung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von pauschalen Geldleistungen getroffen worden. Hierbei geht es um die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, beschränkt jedoch auf die Leistungen, bei denen es ausdrücklich vorgesehen ist. In § 116 Abs. 1 sind die Leistungen zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5), zur Förderung der Verständigung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6) und zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 1) genannt, die als pauschale Geldleistungen nach § 105 Abs. 3 erbracht werden können.

 

Rz. 6

Voraussetzung ist die Zustimmung des Leistungsberechtigten. Mit seiner Zustimmung kann der Leistungsberechtigte einen pauschalen Geldbetrag erhalten, um sich die betreffenden Leistungen selbst einkaufen zu können. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Leistung bei einem Leistungserbringer eingekauft wird, mit dem eine Vereinbarung nach dem Kapitel 8 besteht. Der leistungsberechtigten Person steht es frei, die Beförderung auch beispielsweise durch Freunde, Bekannte oder Nachbarn durchführen zu lassen.

 

Rz. 7

Der pauschale Geldbetrag setzt ebenso voraus, dass ein Bedarf für die entsprechende Leistung individuell festgestellt worden ist. Der Umfang der Leistungen erfolgt dagegen in typisierender Weise unter Verzicht auf individuelle Besonderheiten. Hierin unterscheidet sich die pauschale Geldleistung auch von dem Persönlichen Budget, bei dem sich auch Höhe und Umfang der Leistungen nach dem individuellen Bedarf bestimmen.

Zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen hat der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen. Diese bleibt den Leistungsträgern vorbehalten, um örtliche Verhältnisse berücksichtigen zu können.

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