0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt für den Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe in den Abs. 1 und 2 die zuvor auch für diese Leistungen in § 10 SGB XII getroffenen Regelungen. In Abs. 3 ist eine eigenständige Regelung für Leistungen zur Sozialen Teilhabe getroffen. Abs. 4 übernimmt die bis zum 31.12.2019 in § 57 SGB XII normierten Regelungen zum Persönlichen Budget; § 57 SGB XII wurde mit Art. 13 Nr. 19 BTHG zum 1.1.2020 aufgehoben.

2 Rechtspraxis

2.1 Formen der Leistungen der Eingliederungshilfe (Abs. 1)

 

Rz. 3

In Abs. 1 werden die Formen der Leistungen der Eingliederungshilfe benannt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Aus der Reihenfolge der Aufzählung lässt sich keine Wertung ableiten, welcher Leistungsform ein Vorrang einzuräumen wäre. Eine der Regelung in § 10 Abs. 3 SGB XII, wonach Geldleistungen Vorrang haben vor Gutscheinen oder Sachleistungen, vergleichbare Regelung enthält § 105 SGB IX nicht. Welche Leistungsform zu wählen ist, muss der Träger der Eingliederungshilfe nach durchgeführter Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens (§ 120) entscheiden. Der Leistungsberechtigte kann aber in jedem Fall verlangen, dass ihm eine Sachleistung auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ausgezahlt wird (Abs. 4).

2.2 Beratung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 bestimmt, was zur Dienstleistung gehört. Zur Dienstleistung gehört die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Die Beratungsobliegenheit des Trägers der Eingliederungshilfe beschränkt sich zunächst ausdrücklich auf die Leistungen der Eingliederungshilfe. Erkennt der Träger in dem Beratungsgespräch, dass auch andere Leistungen in Betracht kommen, für die ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, erschöpft sich die Beratungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe auf den Hinweis auf den anderen Träger und dortigen weiteren Beratungsmöglichkeiten. Allerdings gehört es zur Beratung und Unterstützung in "sonstigen sozialen Angelegenheiten" auch, den Leistungsberechtigten in allen sich aus seiner jeweiligen sozialen Situation ergebenden Fragen zu beraten. Der Begriff der sonstigen sozialen Angelegenheiten umfasst allgemeine Lebensfragen sowie auch außerhalb des Rechts der Eingliederungshilfe bestehende sozialrechtliche Probleme.

2.3 Erbringung von Leistungen als pauschale Geldleistung (Abs. 3)

 

Rz. 5

In Abs. 3 ist eine Regelung zur Ausführung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von pauschalen Geldleistungen getroffen worden. Hierbei geht es um die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, beschränkt jedoch auf die Leistungen, bei denen es ausdrücklich vorgesehen ist. In § 116 Abs. 1 sind die Leistungen zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5), zur Förderung der Verständigung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6) und zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 1) genannt, die als pauschale Geldleistungen nach § 105 Abs. 3 erbracht werden können.

 

Rz. 6

Voraussetzung ist die Zustimmung des Leistungsberechtigten. Mit seiner Zustimmung kann der Leistungsberechtigte einen pauschalen Geldbetrag erhalten, um sich die betreffenden Leistungen selbst einkaufen zu können. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Leistung bei einem Leistungserbringer eingekauft wird, mit dem eine Vereinbarung nach dem Kapitel 8 besteht. Der leistungsberechtigten Person steht es frei, die Beförderung auch beispielsweise durch Freunde, Bekannte oder Nachbarn durchführen zu lassen.

 

Rz. 7

Der pauschale Geldbetrag setzt ebenso voraus, dass ein Bedarf für die entsprechende Leistung individuell festgestellt worden ist. Der Umfang der Leistungen erfolgt dagegen in typisierender Weise unter Verzicht auf individuelle Besonderheiten. Hierin unterscheidet sich die pauschale Geldleistung auch von dem Persönlichen Budget, bei dem sich auch Höhe und Umfang der Leistungen nach dem individuellen Bedarf bestimmen.

Zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen hat der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen. Diese bleibt den Leistungsträgern vorbehalten, um örtliche Verhältnisse berücksichtigen zu können.

2.4 Leistungsform des Persönlichen Budgets (Abs. 4)

 

Rz. 8

Abs. 4 bestimmt ausdrücklich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bis zum 31.12.2019 war dies für die Leistungen der Eingliederungshilfe bereits in § 57 SGB XII ebenfalls bestimmt, allerdings unter Verweisung auf § 159 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Gemeint war die zum 1.1.2005 im Rahmen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zusammenhang mit den in dem damaligen § 17 SGB IX (jetzt § 29) neu gefassten Vorschriften über das Persönliche Budget in § 159 a...

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