0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 1 und 2 sprachliche Anpassungen an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) werden mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 und 2 weitere Fälle der Zulassung einer Mehrfachanrechnung geregelt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 76 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 159. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 76 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 2a eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Menschen auf Pflichtarbeitsplätze beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz der Anrechnung

 

Rz. 3

Grundsatz des § 158 Abs. 1 ist, dass ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 oder auf einer Stelle i. S. d. § 156 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 beschäftigt ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz des Arbeitgebers angerechnet wird.

2.2 Mehrfachanrechnung

 

Rz. 4

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist § 159, in dem hier zugelassen wird, dass ein schwerbehinderter Mensch auch auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann. In Betracht kommt eine Anrechnung auf höchstens drei Pflichtarbeitsplätze. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Arbeitgeber mit der Beschäftigung nur eines schwerbehinderten Menschen bis zu drei Pflichtarbeitsplätze besetzen kann, und so von der Beschäftigung zwei weiterer schwerbehinderter Menschen oder der Zahlung der Ausgleichsabgabe für zwei ansonsten unbesetzte Pflichtarbeitsplätze befreit wird.

 

Rz. 5

Maßgebend für die Erfüllung der Beschäftigungspflichtquote ist die Zahl der besetzten Arbeitsplätze, nicht die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Hat ein Arbeitgeber mit 100 Arbeitsplätzen 5 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, erreicht er mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen, der auf drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet wird, bereits eine Beschäftigungsquote von drei Prozent. Zur Besetzung der zwei verbleibenden Pflichtarbeitsplätze müsste er entweder zwei weitere schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder einen schwerbehinderten Menschen, der auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden kann.

Infolgedessen ist eine Abwägung vorzunehmen, ob es im öffentlichen Interesse und im Interesse der arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen gerechtfertigt ist, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch Mehrfachanrechnungen schwerbehinderter Menschen auf Pflichtarbeitsplätze zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat die Mehrfachanrechnung deshalb auf besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 155 Abs. 1 sowie auf solche schwerbehinderten Menschen, die wegen ihrer Behinderung in Teilzeit beschäftigt sind, beschränkt. Die Mehrfachanrechnung (regelmäßig zweifach, in besonderen Fällen dreifach) gilt ferner für schwerbehinderte Menschen, die zur beruflichen Ausbildung (im Einzelnen s. 2.4) beschäftigt werden. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen werden durch die Ergänzung des Abs. 1 Satz 2 die schwerbehinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden, ausdrücklich zu den Personengruppen gezählt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Im Grunde kann hier von einer Klarstellung des Gesetzgebers ausgegangen werden, da diese Personengruppe auch unter die in § 155 Abs. 1 aufgeführten Gruppen schwerbehinderter Menschen gefasst werden könnte. Mit der Ergänzung in Satz 2 wird jedoch Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis Rechnung getragen.

2.2.1 Mehrfachanrechnung besonderes betroffener schwerbehinderter Menschen

 

Rz. 6

Der Gesetzgeber hat sich im Interesse der Verbesserung der Beschäftigungschancen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen in begrenztem Umfang für die Ermöglichung einer Mehrfachanrechnung entschieden, diese Möglichkeit aber auf einen eng definierten Personenkreis beschränkt. Dieser Personenkreis muss dadurch gekennzeichnet sein, dass die Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Beispielhaft, aber nicht abschließend, genannt sind die schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 155 Abs. 1.

 

Rz. 7

Das sind diejenigen schwerbehinderten Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,

  • die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
  • deren Beschäftigung infolge...

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