Rz. 6

Der Gesetzgeber hat sich im Interesse der Verbesserung der Beschäftigungschancen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen in begrenztem Umfang für die Ermöglichung einer Mehrfachanrechnung entschieden, diese Möglichkeit aber auf einen eng definierten Personenkreis beschränkt. Dieser Personenkreis muss dadurch gekennzeichnet sein, dass die Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Beispielhaft, aber nicht abschließend, genannt sind die schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 155 Abs. 1.

 

Rz. 7

Das sind diejenigen schwerbehinderten Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,

  • die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
  • deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
  • die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
  • bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
  • die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung i. S. des Berufsbildungsgesetzes haben;
  • ferner schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
 

Rz. 7a

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 2a eingefügt. Dieser bestimmt, dass ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten 2 Jahren der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet werde. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Bundesrat diese Ergänzung vorgeschlagen (BR-Drs. 158/23). Der Bundesgesetzgeber folgte diesem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT.Drs. 20/6442).

Im Grunde handelt es sich hier um eine Klarstellung, denn die Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Menschen auf mehr als einen, höchstens 3 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen ist bereits in Abs. 1 geregelt. Beispielhaft, aber nicht abschließend sind dort die schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 155 Abs. 1 genannt. Zu denen gehören auch schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können sowie auch solche, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung vorliegt.

Zu diesen Menschen mit Schwerbehinderung gehören mehrheitlich auch diejenigen Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, sodass eine Mehrfachanrechnung auf 2 sowie auch auf 3 Pflichtarbeitsplätze auch unter Anwendung des § 155 Abs. 1 sowie des Abs. 1 dieser Vorschrift schon der Regelfall gewesen sein dürfte, wenn diese Personengruppe aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt ist. Der Gesetzgeber hat dies auch berücksichtigt, indem er auch bei der Neuregelung darauf verweist, dass Abs. 1 unberührt bleibe. Die Bundesagentur für Arbeit kann also auch künftig Beschäftigte aus dieser Personengruppe für eine längere Dauer als 2 Jahre und auf 3 Pflichtarbeitsplätze anrechnen.

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