Rz. 8

Abs. 4 bestimmt ausdrücklich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bis zum 31.12.2019 war dies für die Leistungen der Eingliederungshilfe bereits in § 57 SGB XII ebenfalls bestimmt, allerdings unter Verweisung auf § 159 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Gemeint war die zum 1.1.2005 im Rahmen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zusammenhang mit den in dem damaligen § 17 SGB IX (jetzt § 29) neu gefassten Vorschriften über das Persönliche Budget in § 159 als Abs. 5 angefügte Übergangsregelung zum Persönlichen Budget. Diese ist mit Art. 1 BTHG zum 1.1.2018 aufgehoben worden (mit der Verschiebung des Schwerbehindertenrechts zum 1.1.2018 in Teil 3 des SGB IX jetzt § 241), weil seit dem 1.1.2008 auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht und für die damalige Verweisung auf § 159 und die dort enthaltene Übergangsregelung keine Veranlassung mehr besteht.

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