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Der Umlagesatz ist nach dem zu erwartenden Finanzbedarf zu bemessen. Reichten die Mittel im vergangenen Jahr nicht aus, ist der Fehlbestand bei der Ermittlung des zu erwartenden Finanzbedarfs zu berücksichtigen. Ebenso sind Überschüsse in die Berechnung des Umlagesatzes einzubeziehen.

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