0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelte in ihrer bisherigen Fassung die Ermittlung der von den Unternehmern der Unfallversicherungsträger zu tragenden Anteile an der Umlage. Die Vorschrift ist durch Art. 1 und 83 Abs. 3 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1999 in das SGB III eingefügt worden. Abs. 1 Satz 2 ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) neu gefasst worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung. (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Zuletzt ist § 360 durch Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Die Vorschrift ist danach durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert worden. Dabei wurde die Angabe "0,15" durch "0,12" ersetzt. Im Rahmen von Art. 2 des gleichen Gesetzes ist § 360 mit Wirkung zum 1.1.2022 wieder geändert worden und der ursprüngliche Umlagesatz von 0,15 % wieder festgelegt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Umlagesatz ist nach dem zu erwartenden Finanzbedarf zu bemessen. Reichten die Mittel im vergangenen Jahr nicht aus, ist der Fehlbestand bei der Ermittlung des zu erwartenden Finanzbedarfs zu berücksichtigen. Ebenso sind Überschüsse in die Berechnung des Umlagesatzes einzubeziehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Umlagesatz beträgt 0,15 % seit dem 1.1.2013. Im Gegensatz zu den Vorjahren wurde der Umlagesatz nicht durch jährliche Verordnungen neu festgesetzt, sondern ist jetzt gesetzlich festgeschrieben. Der Umlagesatz von 0,15 % entspricht dem durchschnittlichen Umlagesatz seit der Begrenzung auf das Bemessungsentgelt im Jahr 2005 unter Einbeziehung der Umlagesätze der Jahre 2011 und 2012. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Umlagesatz von 0,15 % auskömmlich sein wird. Sofern die Umlage nicht auskömmlich ist, sind die Fehlbeträge aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zwischenzufinanzieren (BT-Drs. 17/11176 S. 4). Überdies kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Verordnungsermächtigung des § 361 den Umlagesatz anpassen. Dies ist bisher regelmäßig erfolgt und der Umlagesatz in Abweichung von § 360 wie folgt jährlich festgesetzt worden: 2016: 0,12 %, 2017: 0,09 %, 2018: 0,06 %, 2019: 0,06 % und 2020: 0,06 %. Evtl. Überschüsse sind nach § 366 Abs. 2 einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

 

Rz. 4

Der Umlagesatz für das Jahr 2021 wurde durch eine Änderung des § 360 festgesetzt. Ein Umlagesatz in Höhe von 0,12 % sollte die Umlagefinanzierung stabilisieren und zugleich dazu beitragen, die konjunkturelle Entwicklung im Jahr 2021 durch eine Entlastung von 0,03 Prozentpunkten (im Vergleich zum bisherigen gesetzlichen Umlagesatz von 0,15 %) zu unterstützen (BT-Drs. 19/24481 S. 18). Ab dem 1.1.2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 %.

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