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Sauer, SGB III § 360 Umlagesatz

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelte in ihrer bisherigen Fassung die Ermittlung der von den Unternehmern der Unfallversicherungsträger zu tragenden Anteile an der Umlage. Die Vorschrift ist durch Art. 1 und 83 Abs. 3 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1999 in das SGB III eingefügt worden. Abs. 1 Satz 2 ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) neu gefasst worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung. (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Zuletzt ist § 360 durch Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Die Vorschrift ist danach durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert worden. Dabei wurde die Angabe "0,15" durch "0,12" ersetzt. Im Rahmen von Art. 2 des gleichen Gesetzes ist § 360 mit Wirkung zum 1.1.2022 wieder geändert worden und der ursprüngliche Umlagesatz von 0,15 % wieder festgelegt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Umlagesatz ist nach dem zu erwartenden Finanzbedarf zu bemessen. Reichten die Mittel im vergangenen Jahr nicht aus, ist der Fehlbestand bei der Ermittlung des zu erwartenden Finanzbedarfs zu berücksichtigen. Ebenso sind Überschüsse in die Berechnung des Umlagesatzes einzubeziehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Umlagesatz beträgt 0,15 % seit dem 1.1.2013. Im Gegensatz zu den Vorjahren wurde der Umlagesatz nicht durch jährliche Verordnungen neu festgesetzt, sondern ist jetzt gesetzlich festgeschrieben. Der...

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Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent[2] [Für 2021: 0,12 Prozent; Bis 31.12.2020: 0,15 Prozent].[1] § 360 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.[2] Geändert durch Gesetz zur ...

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