Rz. 9

Die Anzeigepflicht ist eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten (allg. Meinung, vgl. Thommes, in: Gagel, SGB II, § 56 Rz. 10 m. w. N.). Voraussetzung für die Verpflichtung der leistungsberechtigten Person zur Anzeige und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist, dass diese Anzeige- und Bescheinigungspflicht in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt ist. Nach der Gesetzesbegründung ist davon auszugehen, dass beim überwiegenden Teil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten keine Gründe vorliegen, die einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen (BT-Drs. 18/8041 S. 60). Aus diesem Grund erfolgte die Ausgestaltung von Satz 1 als Sollvorschrift. Die Jobcenter sind damit i. d. R. verpflichtet, die Anzeige- und Bescheinigungspflicht in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Die Verpflichtung zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit entsteht mit dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bzw. mit der Bekanntgabe des ersetzenden Verwaltungsaktes (Fachliche Weisungender BA zu § 56, Stand: 20.3.2018). Die Verpflichtung erlischt, sobald der Leistungsbezug endet oder das Verwaltungsverfahren oder das Sozialrechtsverhältnis anderweitig beendet werden.

 

Rz. 10

Bis zum 30.6.2023 enthielt Abs. 1 die Formulierung, dass die Agentur für Arbeit den Leistungsberechtigten in der Eingliederungsvereinbarung oder in den diese ersetzenden Verwaltungsakt verpflichten konnte, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Ab dem 1.7.2023 ist nun in Abs. 1 eine gesetzliche Pflicht des Leistungsberechtigten normiert, den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu melden und die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die in § 56 Abs. 1 Satz 1 geregelten Verpflichtungen zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten nach § 56 Abs. 1 Satz 3 auch für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben andauert. Der Leistungsberechtigte muss beide Mitwirkungspflichten unaufgefordert erneut erfüllen. Die Rechtslage entspricht derjenigen, welche nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EFZG für Arbeitnehmer und nach § 311 SGB III für Arbeitslose gilt.

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