Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen nur auf Antrag erbracht. Das Antragsprinzip gilt für alle Leistungen der Grundsicherung, also auch für Eingliederungsleistungen i. S. d. §§ 16 ff. (Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 2). Der Antrag auf Leistungen hat konstitutive Wirkung, so dass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (BSG, Urteil v. 18.1.2010, B 4 AS 99/10 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.2.2022, L 9 AS 879/19; Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 37 Rz. 4; Silbermann, a. a. O., Rz. 42; Striebinger, in: Gagel, SGB II, § 37 Rz. 1). Ohne einen Antrag sind keine Leistungen zu erbringen (Sächs. LSG, Urteil v. 17.4.2008, L 3 AS 107/07). Darüber hinaus wird mit dem Antrag das Verwaltungsverfahren eingeleitet (Paulenz/Schoch, a. a. O.).

 

Rz. 4

Dem Antrag kommt aber keine Bedeutung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R; König, in: BeckOK, SGB II, § 37 Rz. 5; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 24). Deshalb hat die Leistungsgewährung durch den Grundsicherungsträger ohne entsprechenden Antrag des Leistungsberechtigten auch "nur" die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Leistungsgewährung zur Folge (Silbermann, a. a. O., Rz. 25). Die Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung kann schon vor der Antragstellung und unabhängig von einer Antragstellung vorliegen (BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R). Der Antrag ist bedingungsfeindlich, d. h. der Antragsteller kann den Antrag nicht davon abhängig machen, dass bestimmte Bedingungen eintreten (Hess. LSG, Beschluss v. 27.3.2013, L 6 AS 40/12 B ER, z. B. die Bedingung, dass der Grundsicherungsträger die Verarbeitung der Sozialdaten des Antragstellers mittels EDV unterlässt; König, a.a.O., Rz. 2).

 

Rz. 5

Die bloße Kenntnis der Agentur für Arbeit von der Hilfebedürftigkeit einer Person reicht in diesem Fall – anders als im Sozialhilferecht – nicht aus. Der Antrag hat – so das BSG – insoweit eine "Türöffnerfunktion" (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R). Der ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die Regelungen der §§ 130 ff. BGB Anwendung finden. Dabei ist "Antrag" jede Erklärung, durch die jemand Sozialleistungen der Arbeitslosenversicherung ganz allgemein oder eine bestimmte Sozialleistung dieses Zweigs der Sozialversicherung begehrt. Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R; BSG, Urteil v. 19.8.2010, B 14 AS 10/09 R; König, in: BeckOK, SGB II, § 37 Rz. 2; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 19; Striebinger, in: Gagel, SGB II, § 37 Rz. 13). Mit der Willenserklärung muss lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden (BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 22/14 R; BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 166/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.9.2017, L 19 AS 360/17). Maßgeblich ist dabei, wie der Leistungsträger den Antrag unter Berücksichtigung aller Umstände sowie nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Allein die Vorlage eines Mietvertragsentwurfs ist noch keine wirksame Antragstellung, wenn der Leistungsberechtigte nicht erklärt, dass der Umzug bereits feststehe und unabhängig von der Auskunft des Leistungsträgers über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft erfolgte (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.2.2022, L 9 AS 879/19). Auch ein Internetausdruck, der mit den Worten "Hartz-IV-Bezieher müssen hungern" überschrieben ist, ist kein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.9.2020, L 5 AS 1297/19). Als Willenserklärung ist der Antrag nur bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Bewilligung der Leistung widerrufbar bzw. rücknehmbar (Striebinger, a. a. O., Rz. 75). Nach diesem Zeitpunkt kann der Antrag lediglich durch Anfechtung rückgängig gemacht werden. Ein Widerruf des Antrags kann nicht zurück genommen werden (Fachliche Weisungen der BA, Stand: 1/2021).

 

Rz. 6

Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird der Antrag nur dann wirksam, wenn er dem Träger der Grundsicherung zugegangen ist. "Zugang" nach § 37 bedeutet, dass die Erklärung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beanspruchen, in den Machtbereich des Grundsicherungsträgers gelangt ist. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist nicht entscheidend, wann die Bediensteten des Grundsicherungsträgers nach den normalen Umständen die Möglichkeit haben, von Inhalt des Antrags Kenntnis zu nehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.9.2017, L 19 AS 360/17).

 

Rz. 7

Bei dem Antrag handelt es sich – ebenso wie bei § 323 SGB III – grundsätzlich nicht um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Der Antrag hat vielmehr verfahrensrechtliche Bedeutung. Ein verspäteter Antrag bewirkt damit einen zeitlich und auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzten Rechtsverlust. Der Antrag hat konstitutive Wirkung. Ohne ...

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