Rz. 2

Der bis zum 31.12.2010 geltende Abs. 1 bestimmte, dass "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auf Antrag erbracht werden. Nach der Neufassung werden "Leistungen nach diesem Buch", also dem SGB II, auf Antrag erbracht. Zudem ist Abs. 1 durch einen Satz 2 ergänzt worden, der bestimmt, dass Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 gesondert zu beantragen sind. Der bisherige Abs. 2 Satz 2, der eine Regelung für den Fall enthielt, dass der Träger der Leistungen an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten waren, keine Sprechzeiten hatte, ist durch einen neuen Regelungsgehalt ersetzt worden. Nach der Neufassung von Abs. 2 Satz 2 wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück.

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