Rz. 7

Die aufnehmende Kommune wird von sämtlichen Kosten freigestellt, für die die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus geendet hätte. Damit ist die Erstattungspflicht lediglich durch die Dauer des Aufenthaltes begrenzt, sie endet mit der Beendigung des Aufenthaltes im Frauenhaus. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.7.2011, B 14 AS 156/11 R). Die Erstattungspflicht umfasst alle Leistungen, die vom kommunalen Träger an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden (Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 36a Rz. 19). Dies können Pflichtleistungen, aber auch Ermessensleistungen sein (BSG, Urteil v. 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R; Paulenz/Schoch, a. a. O., Rz. 10). Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die auch tatsächlich gewährt wurden. Leistungen, die zwar durch entsprechenden Bescheid bewilligt, aber von der Leistungsberechtigten nicht beansprucht bzw. vom Grundsicherungsträger (noch) nicht geleistet wurden, sind nicht erstattungsfähig. Voraussetzung für eine Erstattungspflicht ist, dass eine rechtmäßige Leistung erbracht wurde, denn nur in diesem Fall ist eine Vergütungsverpflichtung wirksam entstanden, hinsichtlich deren eine Kostenerstattung geltend gemacht werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.2.2017, L 7 AS 1299/15). Nach § 17 Abs. 2 sind die Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht keine Vergütungspflicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.10.2021, L 2 AS 551/19; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.11.2020, L 2 AS 3911/18; Aubel, in: jurisPK-SGB II, § 36a Rz. 9). Die Kostenerstattung ist nicht auf eine bestimmte Dauer begrenzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.11.2020, L 2 AS 3911/18). Denn anders als der ehemalige § 107 BSHG (Begrenzung der Kostenerstattung auf zwei Jahre) sieht § 36a eben keinen bestimmten Zeitablauf vor.

 

Rz. 8

Die zu tragenden Kosten sind im Wesentlichen die Unterkunftskosten sowie die sonstigen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen (König, in: BeckOK, SGB II, § 36a Rz. 5). Bildet die leistungsberechtigte Frau mit ihren Kindern im Frauenhaus eine neue Bedarfsgemeinschaft, so sind auch die Aufwendungen für die Kinder nach § 36a zu erstatten (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36a Rz. 36). Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die dem Gesetz entsprechen (König, a. a. O.; Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 36a Rz. 10; Böttiger, a. a. O., Rz. 3 und 37 m. w. N.). Die Erstattungspflicht ist unabhängig davon, ob die Leistungen innerhalb oder außerhalb des Frauenhauses erbracht werden (König, a. a. O.). In Betracht kommen deshalb auch die Kosten für die psychosoziale Betreuung oder die Schuldnerberatung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.11.2020, L 2 AS 3911/18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.11.2016, L 6 AS 1315/15; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.5.2015, L 12 AS 1955/14) und die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 (Böttiger, a. a. O., Rz. 55). Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 (Paulenz/Schoch, a. a. O., Rz. 8). Ist der kommunale Träger am Ort des Frauenhauses eine zugelassene Optionskommune, so sind neben den Kosten für Unterkunft auch die Kosten für das Arbeitslosengeld II und alle anderen in §§ 19 ff. genannten Leistungen zu gewähren. Auch diese Kosten sind zu erstatten; denn § 36a differenziert nicht nach der Art der Kosten, sondern normiert die Erstattungsfähigkeit aller Kosten. Kosten für die Anmietung einer neuen Wohnung nach Auszug aus dem Frauenhaus unterfallen aber nicht der Kostenerstattung nach § 36a, weil sie nicht aufgrund der Zufluchtnahme der betreffenden Person im Frauenhaus entstanden sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.7.2011, L 12 AS 2155/10).

 

Rz. 9

Die Kosten der Unterbringung umfassen alle mit dem Betrieb des Frauenhauses als Wohneinrichtung anfallenden Kosten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.11.2016, L 6 AS 736/16). Die aufnehmende Kommune ist von sämtlichen Kosten freizustellen, die durch die Aufnahme der Frau in das Frauenhaus entstanden sind (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36a Rz. 43). Hierzu zählen neben Miete und Nebenkosten auch die Aufwendungen für Hausmeister, für Betrieb und Instandhaltung, für Versicherungen, Kfz, Inventar und Ersatzbeschaffung und Abschreibungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.11.2016, L 6 AS 736/16).

 

Rz. 10

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Kostenerstattung bei Geburt eines Kindes während des Aufenthalts in einem Frauenhaus, weil das K...

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