Rz. 222

Das BSG hält daran fest, dass es zuvörderst Aufgabe der kommunalen Träger ist, bereits für das Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu entwickeln (BSG, Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). Damit können die für die Beurteilung der Angemessenheit entwickelten Kriterien umgesetzt werden.

 

Rz. 223

Ist ein Konzept eines Jobcenters höchstrichterlich als schlüssiges Konzept bestätigt worden, fehlt es jedenfalls im Eilverfahren bei einem für die Folgejahre fortgeschriebenen Konzept regelmäßig an einem Anordnungsanspruch (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 3.6.2014, L 7 AS 360/14 B ER). Das BSG hält es für entscheidend, dass die von ihm vorgegebenen Kriterien für ein schlüssiges Konzept eingehalten werden, auch wenn auf einen Mietspiegel zurückgegriffen wird. In einem weiteren Einzelfall wurde bei der Überprüfung der Referenzmiete des Jobcenters (zutreffend) eine Wohnungsgröße für Alleinstehende in München von 50 m2 und nur für Wohnungen mindestens einfachen Standards zugrunde gelegt. Dafür durfte auf Daten aus dem Mietspiegel zurückgegriffen werden. In solchen Fällen dürfen die Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch auf Sachverständigenbewertungen zurückgreifen. Über den Rückgriff auf den Mietspiegel wurde die Datenerhebung auf das Gebiet der Stadt München begrenzt und Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben. Durch den Rückgriff auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels wurden nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt, bei denen die Miete in den letzten 4 Jahren neu vereinbart oder geändert wurde und Wohnraum nicht berücksichtigt, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Zutreffend war die Bruttokaltmiete als Beobachtungsobjekt für die Überprüfung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt. Auch der Beobachtungszeitraum (in Bezug auf den umstrittenen Leistungszeitraum) wurde vom BSG nicht beanstandet (Erhebung im Vorjahr und Fortschreibung). Auch die Repräsentativität und Validität der erhobenen Daten sah das BSG als gewährleistet an, weil bezogen auf Stichprobenumfang und Auswertung letztlich von den ermittelten Wohnungen um die 50 m2 die unteren 20 % des preislichen Segments zur Grundlage der Entscheidung über die Angemessenheit gemacht wurden. Es war jedenfalls im entschiedenen Einzelfall nicht zu beanstanden, dass die Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises im Vergleichszeitraum vorgenommen wurde (BSG, Urteil v. 10.9.2013, B 4 AS 77/12 R).

Damit kann es in München als gewährleistet angesehen werden, dass ausgehend von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung diese soweit erstattet werden, wie sie angemessen sind. Dies wird sowohl abstrakt wie auch konkret-individuell geprüft. Das Bay. LSG hat bestätigt, dass die Referenzmiete für einen Einpersonenhaushalt in München seit 2014 auf einem schlüssigen Konzept beruht und angemessen ist (Bay. LSG, Urteil v. 19.12.2016, L 7 AS 241/15). Die Ermittlung der Nettokaltmiete über eine Vielzahl von online verfügbaren Angebotsmieten und die Ermittlung der kalten Betriebskosten aufgrund von Daten der Leistungsbezieher nach dem SGB II kann für das SG München ein schlüssiges Konzept für die Bruttokaltmiete darstellen und daher zu einer nach Abs. 1 zutreffenden Angemessenheitsgrenze führen (SG München, Endurteil v. 24.1.2018, S 46 AS 1426/15). Im entschiedenen Fall stimmte das Einzelergebnis fast mit der angemessenen Bruttokaltmiete nach der Wohngeldtabelle mit Sicherheitszuschlag überein.

Das vom BSG als schlüssig anerkannte Münchner Konzept für eine angemessene Wohnraummiete ist auch in seinen Fortschreibungen für die Folgejahre 2015, 2016 schlüssig (Bay. LSG, Urteil v. 23.11.2020, L 7 AS 267/18).

 

Rz. 224

Beauftragt der kommunale Träger ein qualifiziertes Unternehmen mit einem Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe und lässt er die Ergebnisse in seine "Richtlinien" zur Bedarfsfeststellung einfließen, stellt dies nach Auffassung des SG Aachen ein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung dar (SG Aachen, Urteil v. 5.11.2013, S 11 AS 814/13).

 

Rz. 225

Bei der Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung, die auf einen qualifizierten Mietspiegel abstellt, liegt nach der Rechtsprechung ein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG vor (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 11.12.2014, L 8 AS 176/14 B), ebenso das schlüssige Konzept des Hochsauerlandkreises (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.8.2018, L 19 AS 2334/14) und ab Juli 2011 der Stadt Bremerhaven (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 13.9.2018, L 15 AS 19/16).

 

Rz. 225a

Die ab dem 1.7.2017 angewendete Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Mietobergrenze) des Stadtkreises Karlsruhe beruht auf einem schlüssigen Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG (SG Karlsruhe, Urteil v. 17.11.2020, S 2 SO 1851/18).

 

Rz. 225b

Die ab 1.6.2012 geltende KdUH-Richtlinie des Burgenla...

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