Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Zweipersonenhaushalt in der Hansestadt Rostock in Mecklenburg-Vorpommern. Kostensenkungsaufforderung. schlüssiges Konzept

 

Leitsatz (amtlich)

Zur KdU-Richtlinie der Hansestadt Rostock.

 

Orientierungssatz

Bei der Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gem § 22 SGB 2 vom 1.10.2010 (zuletzt geändert am 9.10.2013), die auf den qualifizierten Mietspiegel der Hansestadt Rostock abstellt, handelt es sich um ein schlüssiges Konzept iS der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen gem § 22 SGB 2.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ein Hauptsacheverfahren, welches die Höhe der für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zum Gegenstand hat.

Die 1983 geborene Klägerin zu 1. ist alleinerziehende Mutter der am 23. Juni 2011 geborenen Klägerin zu 2. Beide beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten. Die Klägerin zu 1. verfügt über kein Einkommen; die Klägerin zu 2. über Kindergeld (monatlich 184 EUR) und Unterhaltsvorschussleistungen (monatlich 133 EUR). Sie bewohnen eine 60 m2 große Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt, für die monatlich Aufwendungen in Höhe von 600 EUR anfallen (450 EUR Grundmiete, 75 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 75 EUR Heizkostenvorauszahlung).

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 wies der Beklagte die Klägerin zu 1. darauf hin, dass eine Prüfung die unangemessene Höhe ihrer Kosten der Unterkunft ergeben habe. Nach der “Richtlinie der Hansestadt A-Stadt zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII vom 1. Oktober 2010„ (im Folgenden KdU-RL-HRO) i.V.m. den Höchstbeträgen vom 1. Januar 2012 sei für einen 2-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 60,00 m2 und eine Brutto-Kaltmiete i.H.v. 390,00 EUR angemessen. Ab dem 1. Juli 2013 würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Leistungen in Höhe von 897,52 EUR monatlich. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte die ab dem 1. Januar 2013 nach der KdU-RL-HRO maßgebliche Kaltmiete i.H.v. 321,00 EUR sowie 75,00 EUR (tatsächliche) Betriebskostenvorauszahlung und 75,00 EUR (tatsächliche) Heizkostenvorauszahlung.

Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 27. Juni 2013 Widerspruch. Ausweislich der beigefügten ärztlichen Bescheinigung der Dr. R. vom 22. Juni 2013 liege bei der Klägerin zu 2. bereits im Alter von zwei Jahren eine ausgeprägte Beziehungsstörung und Interaktionsauffälligkeit vor, die durch die derzeitigen Lebensumstände (Trennung der Eltern usw.) verstärkt werde. Außerdem bestehe eine Sprachentwicklungsverzögerung. Eine Veränderung der wohnlichen Situation und damit des gewohnten Umfeldes könnte einen weiteren negativen Einfluss auf die psychomotorische Entwicklung haben, so dass aus ärztlicher Sicht unbedingt die Konstanz im sozialen einschließlich des wohnlichen Umfeldes zu empfehlen sei.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2013 den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung des Rostocker Mietspiegels sehe die KdU-RL-HRO für einen Zwei-Personen-Haushalt bei einer Wohnfläche von maximal 60 m2 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 390,00 EUR vor, die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen sei unangemessen hoch. Bis zur Angemessenheitsgrenze von 390,00 EUR seien Kosten zu gewähren. Im Übrigen habe die sozialmedizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 2. August 2013 festgestellt, dass es gesundheitliche Gründe für einen Verbleib in dem unangemessenen Wohnraum nicht gebe. Die Räumlichkeiten seien sekundär für die Entwicklung eines Kindes in ganz jungem Alter wie vorliegend. Vielmehr seien in diesem Alter in erster Linie die Vertrauten Bezugspersonen und vertraute Gegenstände des Alltags von Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Dies könne auch in einer kleineren Wohnung gewährleistet werden. Schließlich liege im Bescheid vom 13. Juni 2013 eine rechtwidrige Begünstigung in Höhe von 6,00 EUR monatlich.

Die Klägerinnen haben am 10. September 2013 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe begehrt. Die Klage richte sich gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft. Ein Umzug sei ihnen in der aktuellen Lebenssituation nicht möglich. Die Einschätzung des ärztlichen Dienstes sei unrichtig, dieser habe die Klägerin zu 2. nicht begutachtet, ihre Patientenakte nicht herangezogen und eine Stellungnahme auf die ...

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