Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept. Ermittlung der Nettokaltmiete über online verfügbare Angebotsmieten. Ermittlung der kalten Betriebskosten aufgrund der Daten von Leistungsbeziehern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ermittlung der Nettokaltmiete über zahlreiche online verfügbare Angebotsmieten und die Ermittlung der kalten Betriebskosten aufgrund der Daten von Leistungsbeziehern nach SGB II kann ein schlüssiges Konzept für die Bruttokaltmiete nach der Rechtsprechung des BSG darstellen und zu einer zutreffenden Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II führen.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid 08.12.2015 und den Erstattungsbescheid vom 08.12.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, insbesondere die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung (KdUH) in der Zeit von März 2015 bis einschließlich August 2015.

Die 1965 geborene Klägerin bezieht seit 2005 zusammen mit ihrer Tochter (geboren 1999, Klägerin zu 2) und ihrem Sohn (geboren 2001, Kläger zu 3) durchgehend Leistungen nach SGB II vom Beklagten.

Bereits im Bewilligungsbescheid vom 27.07.2005 wies der Beklagte darauf hin, dass die tatsächliche Miete zu hoch sei und diese auf die Angemessenheitsgrenze von 413,- € Grundmiete für drei Personen abgesenkt werde. Ab Juli 2007 senkte der Beklagte den berücksichtigten Bedarf für KdUH auf insgesamt 553,74 € pro Monat ab, bestehend aus 413,- € Grundmiete und 156,- € an Betriebskosten abzüglich der Warmwasserpauschalen für die Kläger. Die Kläger wohnen seit Anfang 2012 zur Miete in einer Wohnung, für die sie durchgehend monatlich 850,- € (davon 680,- € Grundmiete, 50,- € Nebenkosten und 120,- € Heizkosten) zu zahlen hatten. Eine Jahresabrechnung der Betriebskosten erfolgte nicht. Die abgesenkten Bewilligungen führten zu mehreren Klagen, die für die Zeit bis einschließlich August 2014 durch Vergleiche auf der Basis von § 8 bzw. § 12 WoGG zuzüglich 10 % und der Heizkosten beendet wurden.

Im Weitergewährungsantrag für die Zeit ab März 2015 machten die Kläger tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 850,- € monatlich geltend. Für die Kinder wurde jeweils Kindergeld von 184,- € und jeweils 100,- € Unterhalt pro Monat bezahlt. Die Klägerin war in einem Arbeitsverhältnis für monatlich ca. brutto 2.120,- € bzw. netto ca. 1.500,- € erwerbstätig; der Lohn wurde im laufenden Monat ausgezahlt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 16.02.2015 wurde den Klägern für die Zeit von März 2015 bis einschließlich August 2015 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt rund 175,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil der Lohn etwas schwanke. Als Bedarf für KdUH wurden monatlich 730,- € berücksichtigt. Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch unter Hinweis auf die tatsächliche Miethöhe von 850,- €.

Mit Änderungsbescheid vom 24.03.2015 wurde die Bewilligung für die strittige Zeit erneut vorläufig auf monatlich insgesamt etwa 190,- € erhöht unter Berücksichtigung der Einkommensabzüge für die Riesterrente (monatlich 9,- €), die Fahrtstrecke zur Arbeit (Fünftagewoche, 5 km einfach) und der Kfz-Haftpflicht von 43,83 € pro Monat.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Als Bedarf seien KdUH nach dem neuen Konzept des Beklagten von 2014 anzusetzen. Dieses Konzept sei schlüssig.

Die Kläger erhoben am 29.06.2015 Klage zum Sozialgericht München. Der Bewilligung seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen in Höhe von monatlich 850,- €.

Nachdem die Klägerin die Lohnabrechnungen für die strittige Zeit eingereicht hatte, erfolgte mit Bescheid vom 08.12.2015 die endgültige Entscheidung zur strittigen Zeit. Für März bis Mai wurden monatlich insgesamt 183,20 € bewilligt, für Juni 190,19 €, für Juli 189,48 € und 136,96 € für August 2015. Zur Berechnung und Verteilung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird auf diesen Bescheid verwiesen. Mit Bescheid ebenfalls vom 08.12.2015 wurde unterteilt nach Bewilligungsmonaten die Erstattung von Leistungen gefordert, von der Klägerin 54,51 €, von der Tochter 18,73 € und vom Sohn 90,95 €.

Der Beklagte übermittelte dem Gericht das Konzept zur Herleitung der Mietobergrenzen vom 28.08.2014 (S. 71 ff der Gerichtsakte zu S 46 AS 2440/15). Das Gericht forderte von der Beratungsfirma, die dieses Konzept erstellt hatte, eine umfassende Stellungnahme an. Auf die Fragen vom 24.05.2017 (S. 62 ff der Gerichtsakte) und die Stellungnahme der Firma (S. 72 ff der Gerichtsakte) wird verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 08.12.2015 und des Erstattungsbescheids vom 08.12.2015 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit von 01.03.2015 bis 31.08.2015 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu...

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