Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Kosten. Zugrundelegung eines Kreisgebiets als zulässiger Vergleichsraum für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten für Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Land Nordrhein-Westfalen bei einem 2-Personen-Haushalt von einer Wohnungsgröße bis zu 65 qm als angemessene Größe auszugehen. Dabei ist vom Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 (Wohnraumnutzungsbestimmungen) auszugehen.

2. Bei der Entwicklung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten für die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 kann auch das gesamte Gebiet eines Landkreises (hier: Landkreis Düren) einen zulässigen Vergleichsraum darstellen.

3. Einzelfall zur Beurteilung der Anwendbarkeit eines schlüssigen Konzepts für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten im Rahmen von Grundsicherungsleistungen (hier bejaht).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) betreibt selbständig thailändische Massage.

Sie bewohnt seit September 2011 eine ca. 68 qm große Wohnung in der C.Str. Die Bruttokaltmiete beläuft sich auf 320,00 EUR, die Betriebskostenvorauszahlungen auf 65,00 EUR und die Heizkostenvorauszahlungen auf 80,00 EUR pro Monat.

In der Wohnung wohnten zunächst die Klägerin zu 1), der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 2) sowie die am 00.00.0000 geborene Tochter. Am 16.09.2012 zog die Tochter aus der Wohnung aus. Mit Schreiben vom 18.10.2012 wies der Beklagte darauf hin, dass die Wohnung für zwei Personen unangemessen teuer sei. Angemessen seien hier 360,00 EUR bruttokalt pro Monat.

Mit Bescheid vom 09.07.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.11.2013 und zwar in Höhe von 541,02 EUR für den Monat Juli, 611,02 EUR für den Monat August, sowie wiederum in Höhe von 541,02 EUR für den Zeitraum von September bis einschließlich November. Hierbei legte der Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 357,50 EUR (einschließlich der tatsächlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 65,00 EUR) sowie Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 80,00 EUR zugrunde.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 09.07.2013 Widerspruch ein und führte aus, die Kosten der Unterkunft seien mit 357,50 EUR zu gering bemessen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2013 als unbegründet zurück.

Am 20.08.2013 haben die Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 09.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2013 dergestalt abzuändern, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe übernommen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zugrundegelegten Werte entsprächen dem von Ihnen - auf Grundlage eines entsprechenden Gutachtens der InWIS Forschung und Beratung GmbH (InWIS) erstellten Gutachtens - erarbeiteten schlüssigen Konzept.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten verletzt.

Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässig auf die Rechtmäßigkeit der bewilligten Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.11.2013 beschränkt. Die Leistungen für KdUH stellen einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 11 m.w.N.).

Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beläuft sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Hälfte von 437,50 EUR pro Monat, wobei sich dieser Wert aus Heizkosten in Höhe von 80,00 EUR (A) und Unterkunftskosten von 357,50 EUR (B) zusammensetzt.

Die andere Hälfte der Kosten entfällt dem Grunde nach auf den Kläger zu 2). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = juris Rn. 28; BSG Urteil vom 27.02.200...

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