Rz. 405

Die Gesetzesbegründung zur Einführung der Abs. 11 und 12 in § 22 durch das Mietspiegelreformgesetz stellt den Zusammenhang zu den Mietspiegeln her. Er verweist darauf, dass im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II auch Leistungen für die Unterkunft erbracht werden und bei der Anerkennung der Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf diese auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind. Angemessen sind dabei nach ständiger Rechtsprechung des BSG Aufwendungen, die bei Wohnungen unteren Standards anfallen (vgl. BT-Drs. 19/26918). Die in Art. 238 § 2 Abs. 2 Buchst. a, d und e EGBGB-E genannten Merkmale (Beginn des Mietverhältnisses, Art der Miete und Miethöhe sowie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit) sind für eine abstrakte Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft geeignet und erforderlich. Es ist möglich, daraus auch Übersichten über die Mieten im unteren Standard zu erstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (unter Hinweis auf z. B. BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R) hat die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze demnach auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel abstellen. Entscheidend soll vielmehr sein, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Schlüssig im Sinne der Rechtsprechung ist das Konzept der Gesetzesbegründung zufolge, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum (keine Ghettobildung),
  • nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung (z. B. Differenzierung nach Art der Wohnungen, nach dem Standard der Wohnungen, nach Wohnungsgröße und Brutto- bzw. Nettomiete),
  • Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen wie z. B. auch Mietspiegel),
  • Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
  • Validität der Datenerhebung,
  • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung sowie
  • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannenoberwert, Kappungsgrenze).

Für die Datenerhebung kommen nach der Gesetzesbegründung nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten Wohnungen (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird, also auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Die Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels erfolgt regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe. Hier bietet es sich demzufolge nach der Rechtsprechung des BSG an, sich hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen. Soweit also die in Art. 238 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, d und e EGBGB-E genannten Daten herangezogen werden, ist die verbindliche Vorgabe des BSG zur Datenbasis erfüllt.

 

Rz. 405a

Die Grundsicherungsträger müssen in diesem Fall nach der Gesetzesbegründung keine weitere, aufwändige Datenbeschaffung vornehmen. Auch werden die Bürger von zusätzlichem Erfüllungsaufwand durch Doppelerhebungen grundsätzlich gleichartiger Daten entlastet, wenn bereits durch die Verwaltung erhobene Daten zum Zwecke der Festlegung der Angemessenheit verwendet werden. Darüber hinaus soll eine breite Datenbasis zu einer weitgehenden Akzeptanz der Auswertungen der kommunalen Träger und damit letztlich zu mehr Rechtssicherheit führen. Durch Nutzung der von der für den Mietspiegel zuständigen Stelle erhobenen Daten ist demnach eine ausreichende, der Rechtsprechung des BSG genügende und repräsentative Datengrundlage für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit durch die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegeben. Für die Übersichten über die angemessenen Aufwendungen der Unterkunft dürfen nur die Daten übermittelt und verarbeitet werden, die nach der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG relevant sind. Dies betrifft zudem nur die Daten, die für das vom zuständigen kommunalen Träger entwickelte schlüssige Konzept erforderlich sind. Wie diese Daten zur Erstellung ...

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