Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB 2 erbracht, soweit diese angemessen sind. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (Anschluss BSG Urteil vom 13. 4. 2011, B 14 AS 106/10 R).

2. Für einen Dreipersonenhaushalt ist eine Wohnfläche von bis zu 80 qm als angemessen anzusehen.

3. Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.

4. Für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen.

5. Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann auf einen vorhandenen Mietspiegel zurückgegriffen werden.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat 1/9 der Kosten der Kläger zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Unterkunftskosten für die Zeit von Oktober 2010 bis April 2011.

Die am 00.00.1971 geborene Klägerin zu 1) bezieht mit der am 00.00.2000 geborenen Klägerin zu 2) und dem am 00.00.2004 geborenen Kläger zu 3), der allerdings zeitweise wegen des Bezugs von Kindergeld, Wohngeld und Leistungen nach dem UVG nicht hilfebedürftig war, seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis November 2009 bezog auch die weitere Tochter K Leistungen. Die Klägerin zu 1) lebte mit den drei Kindern in einem Haushalt. Zum 01.12.2009 zog die Tochter K in eine eigene Wohnung.

Die Familie lebt seit 2007 unter der Adresse T in X. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 91 qm, die Grundmiete beträgt 445 EUR. Zusätzlich fallen kalte Betriebskosten iHv 177 EUR sowie Heizkosten iHv 96 EUR (Gesamt: monatlich 718 EUR) an. Aufgrund des Auszugs von K im Dezember 2009 war der Beklagte der Auffassung, die Wohnung sei nunmehr unangemessen groß und die Unterkunftskosten seien zu hoch. Mit Schreiben vom 25.03.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, für einen Drei-Personen Haushalt seien 77 qm zu einem Preis von 4,95 EUR (Nettokaltmiete) = 381,15 EUR, angemessen. Der Beklagte forderte die Klägerin zu 1) zu Kostensenkungsbemühungen auf. Die erhöhten Kosten seien längstens noch für sechs Monate zu übernehmen. Mit Schreiben vom 10.06.2010 wiederholte der Beklagte die Kostensenkungsaufforderung.

Mit Bescheid vom 09.08.2010 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) mit, ab 01.10.2010 würden nur noch Netto-Unterkunftskosten iHv 381,15 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten übernommen. Hiergegen legte die Klägerin zu 1) am 08.09.2010 Widerspruch ein.

Am 08.09.2010 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Mit Bescheid vom 17.09.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Oktober 2010 iHv insgesamt 1270,15 EUR. Er berücksichtigte hierbei insgesamt einen Unterkunftsbedarf iHv 654,15 EUR.

Mit Bescheid vom 24.09.2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.08.2010 zurück. Der Beklagte stützte die Berechnung des qm-Preises auf den Mietspiegel der Stadt X und fügte dem Widerspruchsbescheid eine Auflistung aus "Immobilienscout 24" mit 28 Wohnungen um 75 qm zu einem Kaltmiet-Preis unter 381,15 EUR bei.

Am 12.10.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Der Beklagte gehe von falschen Höchstgrenzen aus. Angemessen seien für drei Personen 80 qm. Da die Kinder im benachbarten T zur Schule gingen, was vom Wohnort der Kläger gut zu erreichen sei, und ein Schulwechsel jedenfalls der Klägerin zu 2), die im nächsten Jahr die Grundschule verlassen werde, nicht zumutbar sei, sei eine Kostensenkung durch einen Wohnortwechsel den Klägern nicht möglich. Die Klägerin zu 1) habe als alleinerziehende Mutter und Ausländerin zudem Schwierigkeiten, eine Wohnung zu finden. Schließlich sei die Klägerin zu 1) als Kinderpflegerin bei der Stadt F beschäftigt, allerdings sei sie derzeit beurlaubt. Der Beklagte übernehme keine Kinderbetreuungskosten, weshalb er dafür verantwortlich sei, dass sie nicht arbeiten könne, um die Differenz zur angemessenen Miete selbst aufzubringen. Auch deshalb sei das Umzugsverlangen unzumutbar.

Mit Bescheid vom 20.10.2010 hat der Beklagte den Klägern Leistungen vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011 iHv insgesamt 1270,15 EUR, wiederum unter Zugrundelegung von Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung iHv 654,15 EUR bewilligt.

Das Sozialgericht hat den qualifizierten "Mietspiegel X 2010", der ab 13.07.2010 gültig ist, sowie den qualifizierten "Mietspiegel X 2006" beigezogen. Der Mietspiegel 2006 ist Grundlage des qm-Preises von 4,95 EUR. Hierbei hand...

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