Rz. 52

Nachzahlungen nach dem AsylbLG, die darauf beruhen, dass diese Leistungen zuvor zu Unrecht vorenthalten worden waren, sind nicht nach § 11 als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14 R). § 11a Abs. 1 enthalte in Bezug auf zu berücksichtigendes Einkommen nur eine lückenhafte Regelung, wie schon die Rechtsprechung zu den gemischten Bedarfsgemeinschaften zeige. Das Regelungssystem zur Berücksichtigung von Einkommen wolle eine rechtswidrige Vorenthaltung von Leistungen nicht belohnen. Systematische und historische Zusammenhänge zwischen den Fürsorgesystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG sprechen demnach gegen eine Berücksichtigung als Einkommen. Diese haben sich historisch vor allem aus der umfassenden Regelung des Fürsorgerechts im Bundessozialhilfegesetz entwickelt. Gemeinsamer verfassungsrechtlicher Kern ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, dem Differenzierungen in Bezug auf die Leistungshöhe nicht entgegenstehen.

 

Rz. 52a

Die Zahlung einer Versicherung auf ein Darlehenskonto (für den Fall der Arbeitslosigkeit) stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Grundsicherungsrecht dar (BSG, Urteil v. 29.8.2019, B 14 AS 42/18 R). Die Zahlung stellte einerseits kein bereites Mittel dar; andererseits hatte die Rückbuchung aufgrund der Zahlung einer zuvor bereits abgebuchten Darlehensrate nicht zu einer (weiteren) Einnahme der Kontoinhaber geführt.

 

Rz. 52b

Als Einkommen unberücksichtigt bleiben auch:

  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
  • Blindenführhundleistungen, unabhängig von der Höhe das Blindengeld nach Landesblindengesetzen als Ausgleich für die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen, auch zur Befriedigung laufender und immaterieller Bedürfnisse (BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R), und das Gehörlosengeld,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Entschädigungen für Blutspender,
  • Leistungen aus der Hochwasserhilfe,
  • Leistungen der Härtefall-Stiftung der Bundeswehr an Angehörige der Bundeswehr und der NVA, die einsatzbezogene Gesundheitsschäden erlitten haben,
  • Pflegegeld nach § 44 SGB VII,
  • Unterstützungsleistungen der Heimkehrerstiftung nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz,
  • Unterstützungsleistungen der Häftlingshilfestiftung nach dem Häftlingshilfegesetz,
  • fiktive Unterhaltsvorschüsse (vgl. SG Potsdam, Urteil v. 9.4.2014, S 40 AS 2731/11),
  • unabhängig von der Höhe Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte, z. B. nach den Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an jüdische Verfolgte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung oder den Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nichtjüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung. Das gilt für laufende Leistungen ebenso – politisch gewollt – wie für einmalige Kapitalzahlungen, die regelmäßig die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen,
  • Schwerbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 5 BVG a. F.),
  • Öffentlich-rechtliche Soforthilfen zur Gebäudesanierung nach Flutkatastrophen,
  • Prämien nach § 87a SGB III. Die Weiterbildungsprämie setzt nicht voraus, dass der oder die Nachfragende noch nicht über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss verfügt. Die Prämie ist auch nicht ausgeschlossen, wenn durch die Weiterbildung eine höhere Qualifikation erreicht wird (SG Karlsruhe, Urteile v. 10.5.2022, S 2 AL 1377/21, und v. 26.1.2021, S 2 AL 4180/19). Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung soll die Motivation erhöht werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die Prämienzahlung honoriert damit Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. Die Prämien sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zwar sind Umschüler nach dem BBiG bzw. der HWO nicht verpflichtet, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber gleichwohl Bestandteil des Weiterbildungs- bzw. Umschulungsvertrages sein und damit den bisherigen Leistungsstand dokumentieren. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung wird der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt (vgl. auch BT-Drs. 18/8042).

Nicht anzurechnen ist auch die Energiepreispauschale aus 2022 (vgl. § 122 EStG).

 

Rz. 52c

Es bleibt grundsätzlich dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Art und Umfang des Bedarfs hängen damit maßgeblich von den Wünschen des Blinden ab. Daraus folgt eine zweckentsprechende Verwendung des Blindengelds auch dann, wenn es angespart wird, um eine teure Anschaffung zu ermöglichen. Angespartes Blindengeld ist deshalb auch nicht als Vermögen zu berücksichtigen (SG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2013, S 37 AS 3151/11). Blindengeld werde ausschließlich als Ausgleich fü...

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