Rz. 193

§ 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. der Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode unterschieden (vgl. dazu die Komm. zu § 9). Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist der individuelle Anspruch des einzelnen Partners auf Bürgergeld nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen (horizontale Berechnung). Es ist nicht nach Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur das überschießende Einkommen (nach Anrechnung bei dem Erzieler des Einkommens) zu verteilen – vertikale Berechnungsmethode (BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14 AS 55/07 R). Für die Zeit ab 2011 sind jedoch § 7 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 3 zu beachten. Die Bedarfsanteilsmethode wird nicht bei den Bedarfen zur Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten angewendet. Im Zweifel werden diese Leistungen wie im Regelfall auch die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung kopfteilig erbracht.

 

Rz. 194

Das Erzielen von Einkommen kann sich auch für den zukünftigen Bezug von Bürgergeld auswirken. Anstelle verminderter Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung etwa nach § 22 Abs. 1 Satz 6 (bis 31.12.2022 Abs. 1 Satz 2), weil sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöht haben und deshalb nur der vor dem Umzug relevante Bedarf anerkannt wird, hat der Leistungsberechtigte wieder Anspruch auf die von ihm tatsächlich gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn die Voraussetzungen für die fortgesetzte Begrenzung der vom Jobcenter zu zahlenden Leistungen nicht mehr vorliegen. § 22 Abs. 1 Satz 6 entfaltet nämlich keine Wirkung mehr, wenn der Leistungsberechtigte zu Beginn des Bewilligungszeitraumes seine frühere Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch bedarfsdeckendes Einkommen überwunden hat und aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist. Im Übrigen sind aber seit dem 1.1.2023 die neu eingeführten Karenzregelungen zu beachten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 ff.). Mit Eintritt neuer Hilfebedürftigkeit liegt ein neuer Leistungsfall vor, bei dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 zu übernehmen sind (BSG, Urteil v. 9.4.2014, B 14 AS 23/13 R). Die Jobcenter müssen ggf. das zu berücksichtigende Einkommen von Amts wegen präzise feststellen, wenn sie aus diesem Grund Leistungen zurückfordern wollen. Insoweit dürfen keine Vermutungen angestellt werden, etwa im Hinblick auf einen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 30/14 R).

 

Rz. 195

In sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften (Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII) richtet sich die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem SGB XII, wenn das zu berücksichtigende Einkommen des nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen stammt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 31.10.2011, L 6 AS 18/10). Ggf. ist bei Bezug von Grundrente ein (zusätzlicher) Freibetrag nach § 11b Abs. 2a einzuräumen.

 

Rz. 196

Ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben muss sich regelmäßig auf den Bewilligungszeitraum beziehen, das Monatsprinzip gilt nicht (vgl. § 3 Bürgergeld-V; BSG, Urteil v. 17.2.2016, B 4 AS 17/15 R).

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sind auch sog. "Nachläufer" als notwendige Ausgaben aufgrund der selbständigen Tätigkeit, die nach Beendigung der Tätigkeit anfallen, bei der Berechnung des Gewinns zu berücksichtigen. Es sind nämlich zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzusetzen. Auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit kommt es nicht an (SG Lüneburg, Urteil v. 3.11.2020, S 44 AS 627/16).

 

Rz. 197

Im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen nach § 27 ist bei der Ermittlung eines Mehrbedarfs für Auszubildende Einkommen zunächst auf die ausbildungsrelevanten Bedarfe und erst danach auf Mehrbedarfe anzurechnen.

 

Rz. 198

Bedarfszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, der auch einem Zahlungszeitraum entspricht. Der Bedarfszeitraum beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Bedarf sowie Einkommen sind im gesamten Bedarfszeitraum gegenüberzustellen. Macht der erste Bedarfszeitraum nur einen Teil eines Kalendermonats aus, z. B. aufgrund des Tages der Antragstellung, sind Bedarf und Einkommen auch nur entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Wegen der Rückwirkung des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 auf den Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, sind laufende Einnahmen in diesem Monat auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vor der Antragstellung zugeflossen sind.

 

Rz. 199

Einkommen wird grundsätzlich...

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