Rz. 3

Einkommen i. S. d. § 11 ist im Ergebnis die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die überhaupt als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil sie nicht nach Abs. 1 Satz 1, § 11a bzw. der Bürgergeld–V von der Berücksichtigung ausgenommen sind, abzüglich der nach § 11b Abs. 1 und 2 abzusetzenden Steuern, Beiträge und Werbungskosten sowie des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3. Eine berücksichtigungsfähige Einnahme besteht dann, wenn der dem Leistungsberechtigten zugeflossene Wert diesen bereichert (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.7.2016, L 34 AS 1901/13).

Ein wertmäßiger Zuwachs als Einkommen liegt dann vor, wenn die Einnahme eine Änderung des Vermögensstandes bewirkt. Nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Einkommensberücksichtigung muss der Zuwachs an Mitteln dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar (BSG, Urteil v. 8.12.2020, B 4 AS 30/20 R).

Eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung gehört nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs dazu (SG Neuruppin, Urteil v. 6.3.2023, S 26 AS 1266/18).

Es ergibt sich das Nettoeinkommen. Auf die Art der Einkünfte kommt es ebenso wenig an wie auf die Bezeichnung (z. B. Nebenverdienst oder Praktikumsvergütung) oder die Herkunft. Der Begriff des Einkommens ist weiter als der des Erwerbseinkommens. Erwerbseinkommen sind nur Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit und selbständiger Tätigkeit (LSG Sachsen, Urteil v. 13.3.2014, L 3 AS 249/11).

Grundsätzlich unerheblich sind auch Gesichtspunkte wie Steuerpflicht, Pfändbarkeit oder Legalität (vgl. aber z. B. auch § 11b Abs. 1 Nr. 7 und 8). Auch auf die Rechtsnatur kommt es nicht an. Einkommen kann nur nach § 11 berücksichtigt werden, wenn es aufgrund eines Vermögenszuwachses auch für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn und soweit eine Sofortauszahlung aufgrund eines Cash-Statt-Handy-Geschäfts höher ist als die Gebühr, die der Leistungsberechtigte ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 15.4.2015, L 6 AS 828/12). Generell ist die Berücksichtigung von Vermögen im SGB II weniger streng ausgestaltet als die Berücksichtigung von Einkommen, eine ausdrückliche Abgrenzung enthält das Gesetz nicht. Auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als Entgeltbestandteile zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 1.6.2010, B 4 AS 89/09). Umgekehrt sind z. B. auch Ausgaben von Personen, die selbstständig erwerbstätig sind, bzw. Ausgaben eines Gewerbebetriebes bzw. eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft nicht als Betriebsausgaben von den Einnahmen abzusetzen, wenn sie aus Darlehen finanziert worden sind oder für sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt wurden (vgl. § 3 Bürgergeld–V). Im Gegenzug sind auf die Entgeltbestandteile, die dem Einkommen zuzurechnen sind, auch die Regelungen über die Erwerbstätigenfreibeträge (§ 11b Abs. 3) anzuwenden.

 

Rz. 4

Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist grundsätzlich nicht zulässig. So dürfen Verluste aus selbständiger Tätigkeit nicht beim Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 5 Bürgergeld–V). Die gemeinsamen Einrichtungen lassen aber eine Berücksichtigung ausnahmsweise zu, wenn Verluste aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit bei einer untergeordneten Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden, die mit der Land- und Forstwirtschaft in engem wirtschaftlichem Zusammenhang steht und mit dem Ziel betrieben wird, die Land- und Forstwirtschaft aufrechtzuerhalten. Auch horizontale Verlustausgleiche sind nach dem Wortlaut der maßgebenden Regelungen, der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang von § 11 sowie den §§ 3 und 5 Bürgergeld-V nicht zulässig (BSG, Urteil v. 17.2.2016, B 4 AS 17/15 R; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.12.2018, L 7 AS 3870/16). Wenn der Leistungsberechtigte mehrere Gewerbe selbständig betreibt, sind die Betriebsergebnisse für jedes Gewerbe gesondert festzustellen (betriebsbezogene Einkommensermittlung). Dafür kommt es darauf an, ob es sich um trennbare Tätigkeiten oder eine einheitliche Betätigung handelt. Sind die einzelnen Tätigkeiten miteinander verflochten, sodass sie sich gegenseitig bedingen, handelt es sich um ein Gewerbe. Dagegen liegen mehrere Gewerbe vor, wenn verschiedene, nicht artverwandte Tätigkeiten lediglich nebeneinander ausgeübt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 1.12.2016, L 4 AS 592/13).

 

Rz. 5

Zum Einkommen gehören daher typischerweise Lohn (auch Zahlungen an Jugendliche im Jugendfreiwilligendienst und an Personen im Bundesfreiwilligendienst, etwa das Taschengeld, vgl. SG Dresden, Urteil v. 27.8.2013, S 49 AS 2681/12), steuerfreie Zuschläge zum Erwerbseinkommen (LSG Nordrhein-Westfale...

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