§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Richtlinie regelt gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Richtlinie dient der Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der zahnmedizinischen Erkenntnisse und des zahnmedizinischen Fortschritts.

§ 2 Grundlagen der Erkrankung und Ziele der Behandlung

 

(1) Parodontitis ist eine chronisch entzündliche Erkrankung des Zahnhalteapparats (Parodont). Das Parodont besteht aus dem Zahnfleisch (Gingiva), dem Wurzelzement, der Wurzelhaut (Desmodont) und dem Alveolarknochen. Bakterielle Zahnbeläge (dentaler Biofilm) können eine Entzündung der Gingiva hervorrufen. Folge der Entzündungsreaktion ist eine Gingivitis. Durch eine Veränderung des Biofilms und bestimmter, teilweise durch die Betroffenen beeinflussbare Risikofaktoren, beispielsweise Rauchen, Diabetes mellitus und psychosoziale Belastungen, kann es zur Progression der Entzündung kommen, die schließlich zu einer Parodontitis führt. Die entzündungsbedingten Veränderungen des Saumepithels führen zu einer Ausdehnung des Biofilms in den subgingivalen Bereich. Etabliert sich die Entzündung entstehen Zahnfleischtaschen, die die Vermehrung der parodontopathogenen Bakterien weiter begünstigen. Durch die Abwehrreaktion des Körpers kommt es zum Attachment- und Alveolarknochenverlust. Schreitet der Abbauprozess weiter fort, führt dieser zu einer Zahnlockerung und gegebenenfalls zu Zahnstellungsveränderungen bis hin zum Zahnverlust.

 

(2) Die Ziele der systematischen Behandlung von Parodontitis sind es, entzündliche Veränderungen des Parodonts zum Abklingen zu bringen, einem weiteren Attachment- und Zahnverlust und damit der Progredienz der Erkrankung vorzubeugen und den Behandlungserfolg langfristig zu sichern.

§ 3 Anamnese, Befund, Diagnose und Dokumentation (Parodontalstatus)

 

(1) Grundlage für die Therapie sind die allgemeine und die parodontitisspezifische Anamnese, der klinische Befund ergänzt in Abhängigkeit von der rechtfertigenden Indikation durch Röntgenaufnahmen und Röntgenbefund, die Diagnose und die vertragszahnärztliche Dokumentation.

 

(2) Die parodontitisspezifische Anamnese umfasst die Erhebung von Risikofaktoren für Parodontitis:

 

1.

Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Werts,

 

2.

Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ≥ 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse).

 

(3) Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:

 

1.

Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,

 

2.

Zahnlockerung:

Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,

Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),

Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),

Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,

 

3.

Furkationsbefall:

Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,

Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,

Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,

Grad III = durchgängig sondierbar,

 

4.

Zahnverlust aufgrund Parodontitis.

 

(4) Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als zwölf Monate) auswertbare Röntgenaufnahmen. Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

 

(5) Die Diagnosen sind gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontalerkrankungen der maßgeblichen parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft anzugeben.

 

(6) Bei Versicherten, die Leistungen nach § 22a SGB V erhalten, soll der Dokumentationsbogen gemäß § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) in die Planung der Therapie einbezogen werden.

§ 4 Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis

Die systematische Behandlung einer Parodontitis ist angezeigt, wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr vorliegt:

 

1.

Parodontitis

 

a)

Staging:

aa)

Basierend auf Schweregrad und Komplexität des Managements

Stadium I: initiale Parodontitis,

Stadium II: moderate Parodontitis,

Stadium III: schwere Parodontitis mit Potenzial für weiteren Zahnverlust,

Stadium IV: schwere Parodontitis mit Potenzial für Verlust der Dentition,

Ausdehnung und Verteilungsmuster,

bb)

Beschreibung:

  • lokalisiert: < 30 % der Zähne,
  • generalisiert: ab 30 % der Zähne,
  • Molaren-Inzisiven-Muster,
 

b)

Grading:

Hinweis oder Risiko für rasche Progression, erwartetes Behandlungsergebnis

Grad A: langsame Progressionsrate,

Grad B: moderate Progressionsrate,

Grad C: rasche Progressionsrate,

 

2.

Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen,

 

3.

Andere das Parodont betreffende Zustände: gener...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge