(1) Grundlage für die Therapie sind die allgemeine und die parodontitisspezifische Anamnese, der klinische Befund ergänzt in Abhängigkeit von der rechtfertigenden Indikation durch Röntgenaufnahmen und Röntgenbefund, die Diagnose und die vertragszahnärztliche Dokumentation.

 

(2) Die parodontitisspezifische Anamnese umfasst die Erhebung von Risikofaktoren für Parodontitis:

 

1.

Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Werts,

 

2.

Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ≥ 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse).

 

(3) Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:

 

1.

Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,

 

2.

Zahnlockerung:

Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,

Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),

Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),

Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,

 

3.

Furkationsbefall:

Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,

Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,

Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,

Grad III = durchgängig sondierbar,

 

4.

Zahnverlust aufgrund Parodontitis.

 

(4) Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als zwölf Monate) auswertbare Röntgenaufnahmen. Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

 

(5) Die Diagnosen sind gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontalerkrankungen der maßgeblichen parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft anzugeben.

 

(6) Bei Versicherten, die Leistungen nach § 22a SGB V erhalten, soll der Dokumentationsbogen gemäß § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) in die Planung der Therapie einbezogen werden.

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