1Die Information der Versicherten über die Inhalte der Maßnahmen nach §§ 4 und 5 und über den Behandlungsbedarf erfolgt auf einem von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt auszufüllendem Vordruck. 2Die Einzelheiten zum Format des Vordrucks werden von Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vereinbart. 3Der oder die Versicherte erhält einen Ausdruck des ausgefüllten Vordrucks. 4Der Vordruck ist patientenverständlich zu fassen. 5Pflege- oder Unterstützungspersonen können diesen mit Zustimmung der oder des Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen.

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