Zusammenfassung

 
Begriff

Die "Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)" ist Rechtsgrundlage für die Zahlung von Beiträgen, die der Versicherte unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Zahlung von

  • Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind und
  • freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland.[1]

Die Verordnung gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen

  • für Bezieher von Sozialleistungen,
  • für Nachzuversichernde,
  • zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
  • zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
  • für Künstler und Publizisten (diese zahlen an die Künstlersozialkasse).[2]

2 Zahlungsweise/Zahlungsmittel

Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten.[1] Die Beitragszahlungen können durch

  • Abbuchung (Einzugsermächtigung),
  • Überweisung oder Einzahlung,
  • Scheck oder
  • Barzahlung

erfolgen.

3 Abbuchungsverfahren

Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen. Die Abbuchung hat monatlich zu erfolgen.

Änderungen in der Beitragshöhe aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berücksichtigen. Sie sind den Versicherten spätestens bei der Abbuchung mitzuteilen.

Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden.

Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen. Im Übrigen können die Versicherten ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.[1]

4 Überweisung/Einzahlung

Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen. Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig.

Für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen können die Träger der Rentenversicherung entsprechende Belege ausgeben. Diese haben

  • die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  • Felder für die Angabe des Namens des Versicherten,
  • die Rentenversicherungsnummer des Versicherten,
  • den Verwendungszeitraum und
  • die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag)

zu enthalten.[1]

[1] § 4 RZ-BZV.

5 Tag der Beitragszahlung

Als Tag der Beitragszahlung im Sinne der RV-BZV gilt bei

  • Durchführung des Abbuchungsverfahrens der 1. Tag des Monats, in dem die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Auftrag wird nicht ausgeführt bzw. abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen;
  • Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der 8. Tag vor der Wertstellung des Betrags auf dem Konto des Trägers der Rentenversicherung. Falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Einzahlung oder der Belastung des Kontos;
  • Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung des Schecks, dessen Einlösung vorbehalten;
  • Barzahlung der Tag der Einzahlung.[1]
[1] Vgl. § 6 RV-BZV.

6 Reihenfolge der Tilgung

Schuldet der Versicherte dem Träger der Rentenversicherung

  • Auslagen (des Trägers der Rentenversicherung),
  • Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren,
  • wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften,
  • Rentenversicherungsbeiträge,
  • Säumniszuschläge,
  • Zinsen,
  • Geldbußen oder
  • Zwangsgelder,

so kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Forderung zuerst getilgt werden soll. Trifft der Versicherte keine Bestimmung, werden die Forderungen in der vorstehend genannten Reihenfolge nacheinander getilgt. Innerhalb derselben Schuldenart wird die einzelne Forderung nach ihrer Fälligkeit, bei einer gleichzeitigen Fälligkeit anteilsmäßig getilgt.[1]

7 Beitragszahlverfahren

Die Beitragszahlung kann nach Anmeldung beim Träger der Rentenversicherung durchgeführt werden. Eine Anmeldung ist erforderlich, um für den Versicherten das für ihn in Betracht kommende Verfahren beim Rentenversicherungsträger einzurichten. Für die Anmeldung ist ein Anmeldevordruck seitens des Trägers der Rentenversicherung zu Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen.[1] Die für die Bearbeitung der Anmeldung benötigte Zeit geht nicht zulasten des Versicherten.

Als freiwillig Versicherter ist dieser berechtigt, auch nach dem...

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