§ 1 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. 2Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen

 

1.

für Bezieher von Sozialleistungen,

 

2.

für Nachzuversichernde,

 

3.

zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,

 

3a.

zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und

 

4.

für Künstler und Publizisten.

§ 2 Zahlungsweise, Zahlungsmittel

1Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. 2Die Beitragszahlungen können durch

 

1.

Abbuchung (Einzugsermächtigung),

 

2.

Überweisung oder Einzahlung,

 

3.

Scheck oder

 

4.

Barzahlung

erfolgen.

§ 3 Abbuchungsverfahren

1Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen. 2Die Abbuchung hat monatlich zu erfolgen. 3Änderungen in der Beitragshöhe auf Grund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berücksichtigen und den Versicherten spätestens mit der Abbuchung mitzuteilen. 4Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. 5Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen. 6Die Versicherten können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.

§ 4 Überweisung oder Einzahlung

1Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen. 2Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig. 3Die Träger der Rentenversicherung können für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende Belege ausgeben. 4Die Belege haben die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Versicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag) zu enthalten.

§ 5 Verfahren

 

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. 2Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ).

(2)[1]

 

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung haben Pflichtversicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, spätestens am Fälligkeitstag schriftlich auf ihre Beitragszahlungspflicht hinzuweisen. 2Auf den Zahlungshinweis darf verzichtet werden, wenn die Beiträge regelmäßig rechtzeitig gezahlt werden.

 

(3) 1Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:

 

1.

Die Versicherungsnummer,

 

2.

der Vor- und Familienname des Versicherten,

 

3.

der Verwendungszeitraum,

 

4.

die Beitragsart.

2Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden bis 31.12.2016.

§ 6 Tag der Zahlung

1Als Tag der Beitragszahlung gilt:

 

1.

bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen;

 

2.

bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;

 

3.

bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut oder Postgiroamt, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst;

 

4.

bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

2Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist. 3Werden Beiträge im voraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der erste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll.

§ 7 Reihenfolge der Tilgung

1Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften[1], Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Z...

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