1Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften[1], Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. 2Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. 3Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
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