Versicherte mit schulischen Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können[1], sind für diese Zeiten nachzahlungsberechtigt. Der Nachzahlungsantrag kann gegenwärtig bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden oder im Fall einer Nachversicherung innerhalb von 6 Monaten nach deren Durchführung. Eine Teilzahlung bis zu 5 Jahren kann beantragt werden.

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