0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat am 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261). Durch Art. 1 Nr. 23 WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) sind ab 1.1.1997 die Wörter "Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches" durch die Wörter "Zeiten einer schulischen Ausbildung" ersetzt worden. § 207 Abs. 3 ist durch Art. 1 Nr. 41 Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Lücken in der Versicherungsbiographie wirken sich u. a.bei der Gesamtleistungsbewertung negativ aus (§§ 71 bis 74).

Die Beschränkung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten auf insgesamt höchstens 3 Jahre nach vollendetem 17. Lebensjahr und die damit entstehenden Lücken im Versicherungsverlauf ermöglichen Versicherten, freiwillige Beiträge für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, nachzuzahlen. Liegen die Voraussetzungen des § 207 vor, können die Berechtigten auf Antrag – abweichend von § 197 Abs. 2 – die entstehenden Lücken mit freiwilligen Beiträgen belegen, um Nachteile bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten zu vermeiden.

Eine Nachzahlung setzt voraus, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung nach vollendetem 16. Lebensjahr nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können und dass diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

Die neu gefasste Vorschrift des Abs. 3 regelt umfassend, dass derartige Beiträge auf Antrag erstattet werden können, wenn die Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten zu bewerten sind. Wird die Beitragserstattung nicht beantragt, verbleibt es bei einer Bewertung als beitragsgeminderte Zeiten, die eventuell um einen Zuschlag zu erhöhen sind. Das Recht auf Erstattung der Beiträge gilt nicht nur für solche Zeiten, die bisher für nicht mehr anrechenbare schulische Ausbildungszeiten nachgezahlt wurden, sondern auch für Beiträge, die z. B. für nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulzeiten nachgezahlt wurden. Haben Versicherte eine Sach- oder eine Geldleistung in Anspruch genommen, werden nur die später nachgezahlten Beiträge erstattet.

Für Bezieher einer Altersvollrente und für Hinterbliebene besteht keine Nachzahlungsberechtigung.

2 Rechtspraxis

2.1 Nachzahlungsmöglichkeit für Zeiten der schulischen Ausbildung

 

Rz. 3

Zur Nachzahlung berechtigt sind Versicherte, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht haben, wenn diese Zeiten nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. nach der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 18 zum SGB VI berücksichtigt werden können. Die Versicherten müssen zur freiwilligen Versicherung (§ 7) berechtigt oder zum Zeitpunkt des Nachzahlungsantrags rentenversicherungspflichtig sein. Es genügt auch ein Beitrag aus einer Nachversicherung oder ein Beitrag aufgrund einer im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaft. Für nicht anrechenbare Ausbildungszeiten im Ausland, die die Bedingungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllen, genügt ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Anträgen auf Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten, die nach der Veröffentlichung (21.3.2001) der Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Rückkehr zur Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten bis zu 8 Jahren) gestellt worden sind, ist die Nichtberücksichtigung von Anrechnungszeiten in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zu prüfen. Die Antragsteller sind allerdings über die ab 1.1.2002 geltende Rechtslage zu informieren und zu beraten, ob die beantragte Nachzahlung auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage sinnvoll ist.

Keine Beiträge können für schulische Ausbildungszeiten nachgezahlt werden, die zwar Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind, aber nach § 74 unbewertet bleiben. Eine Notwendigkeit, für nunmehr wieder anzurechnende Zeiten, die unbewertet bleiben, weiterhin Beiträge nachzuzahlen, wird vom Gesetzgeber nicht gesehen. Eine Nachzahlung kommt somit neben der Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr allenfalls für die 8 Jahre übersteigende Ausbildungszeit in Betracht. Ebenso ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für eine schulische Ausbildungszeit nicht möglich, wenn die gleiche Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt und bewertet wird.

2.1.1 Nachzahlungszeitraum

 

Rz. 4

Obwohl die seit 1.1.1997 geltende Regelung eine Anrechnung neben der Begrenzung der schulischen Ausbildungszeiten nach einer Übergangszeit auf insgesamt höchstens 3 Jahre vorsieht und eine Anrechnung frühestens nach Vollendung des 17. Lebensjahres möglich ist, kommt eine Nachzahlung auch für die Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht. Dies geschieht in Anlehnung an die Grundvoraussetzung des § 209, nach der Nachzahlungen für Zeiten vor der Vollendung des 16. Lebensjahres unzulässig sind.

Eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten, die zwar Anrechnungszeiten sind, bei der Gesamtleistungsbewertung aber wegen des Zusammentreffens mit einer Versorgun...

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