Zusammenfassung

 
Begriff

Wer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine schulische Ausbildung absolviert hat, erhält diese Ausbildung im Rentenfall bis zu längstens 8 Jahren (96 Monate) als Anrechnungszeit gutgeschrieben. Dazu zählt, dass

  • eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder
  • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wurde.

Dabei zählen zunächst die am weitesten zurückliegenden Zeiten als Anrechnungszeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Ausbildungsanrechnungszeiten sind in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geregelt. Eine Sonderregelung findet sich in § 252a Abs. 1 Satz 4 SGB VI.

1 Berücksichtigungsfähige Zeiten

Die Fachschul- und Hochschulausbildung muss nicht mehr – wie noch bis 1996 – abgeschlossen, d. h. erfolgreich beendet worden sein.

Bei einem Rentenbeginn ab 2002 werden Ausbildungsanrechnungszeiten bis zur Höchstdauer von 8 Jahren berücksichtigt und davon allerdings nur 3 Jahre im Rahmen von § 74 SGB VI bewertet. Die schulische Ausbildung ist frühestens vom vollendeten 17. Lebensjahr an Anrechnungszeit.

 
Praxis-Beispiel

Ausbildungszeiten

 
Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch vom 1.4.1993 bis 30.9.2003
→ Anrechnungszeit dauert vom 1.4.1993 bis 31.3.2001
[1]

2 Schulausbildung

Um eine Schulausbildung handelt es sich bei einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schule (Real-, Mittel-, Oberschule oder anderen Bildungseinrichtung mit ähnlichem Ausbildungsgang, z. B. Abendschule). Es ist nicht erforderlich, dass die Schule staatlich genehmigt oder anerkannt ist.

Voraussetzung für eine Anrechnungszeit ist, dass die Schulausbildung Zeit und Arbeitskraft des Schülers überwiegend in Anspruch genommen hat (mehr als 20 Stunden in der Woche; hierzu zählen die Unterrichtszeit, der zeitliche Aufwand für den Schulweg und die häusliche Vorbereitung).

Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören auch die Arbeiter- und Bauernfakultäten, die an Universitäten und Hochschulen der DDR eingerichtet wurden und deren Besuch zur Hochschulreife führte.

Auch Privatunterricht kann unter bestimmten Voraussetzungen Schulausbildung und damit Anrechnungszeit sein.

3 Fachschulausbildung

Unter der Fachschulausbildung sind Ausbildungsgänge mit vorwiegend berufsbildendem Charakter zu verstehen, in denen theoretische Kenntnisse vermittelt werden, z. B. an Berufsfachschulen, Handelsschulen, Meisterschulen. Nicht anerkannt werden die Ausbildung an Berufsschulen, Werkschulen, Innungsschulen (sie dienen der praktischen Ausbildung).

Die Ausbildung muss folgenden Umfang haben:

  • mindestens einen Halbjahreskursus mit Ganztagsunterricht (Zeit und Arbeitskraft müssen wie bei der Schulausbildung überwiegend in Anspruch genommen sein) oder
  • bei kürzerem Ausbildungsgang mindestens 600 Unterrichtsstunden.

4 Hochschulausbildung

Hochschulausbildung ist die Zeit als immatrikulierter Student an einer als Hochschule anerkannten Ausbildungsstätte. Dazu zählen z. B. Universitäten, Technische und Pädagogische Hochschulen, Hochschulen für Bildende Künste und Fachhochschulen. Der Ausbildungsgang muss auf den Erwerb eines akademischen Grades ausgerichtet sein. Als akademischer Grad werden u. a. der Bachelor, der Master, das Diplom und das Staatsexamen anerkannt.

Die Hochschulausbildung muss – wie bei der Schul- und Fachschulausbildung – Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben.

Zur Hochschulausbildung zählen auch

  • Urlaubssemester, sofern der Studierende weiter immatrikuliert war und die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht hat,
  • Prüfungsvorbereitungen (ohne Immatrikulation), wenn zwischen Exmatrikulation und Prüfung nicht mehr als 12 Monate liegen,
  • die Semesterferien.
 
Hinweis

Bewertung von Fernunterricht

Auch Fernunterricht kann Hochschulausbildung sein, wenn der Unterricht in Stetigkeit und Regelmäßigkeit einer konventionellen Ausbildung entspricht und die Studiendauer nicht allein vom Studenten abhängig ist. Dafür spricht u. a. ein regelmäßiger mündlicher Direktunterricht.

Das gilt beispielsweise für das Vollzeit- und Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen und für den zweiten Ausbildungsabschnitt bei der Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung (AKAD).

5 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können insbesondere Maßnahmen der beruflichen Bildung sein,

  • die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder
  • die der beruflichen Eingliederung dienen sowie
  • Rehabilitationsleistungen i. S. von §§ 97 ff. SGB III.

6 Zeiten zwischen mehreren Ausbildungen

Zeiten zwischen mehreren Ausbildungen können ebenfalls Anrechnungszeiten (Übergangszeit-Anrechnungszeit) sein.

Voraussetzung ist, dass diese Zeiten generell unvermeidbar, durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen. Dies bedeutet, dass

  • die vorhergehende Ausbildung Anrechnungszeit ist. Auf die Anerkennung der folgenden Ausbildung als Anrechnungszeit kommt es nicht mehr an;
  • die weitere Ausbildung grundsätzlich spätestens bis zum ersten Tag des 5. auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen hat. Eine länger dauernde Übergangszeit kann ausnahmsweise al...

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