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Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine schulische Ausbildung absolviert hat, erhält diese Ausbildung im Rentenfall bis zu längstens 8 Jahren (96 Monate) als Anrechnungszeit gutgeschrieben. Dazu zählt, dass

  • eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder
  • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wurde.

Dabei zählen zunächst die am weitesten zurückliegenden Zeiten als Anrechnungszeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Ausbildungsanrechnungszeiten sind in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geregelt. Eine Sonderregelung findet sich in § 252a Abs. 1 Satz 4 SGB VI.

1 Berücksichtigungsfähige Zeiten

Die Fachschul- und Hochschulausbildung muss nicht mehr – wie noch bis 1996 – abgeschlossen, d. h. erfolgreich beendet worden sein.

Bei einem Rentenbeginn ab 2002 werden Ausbildungsanrechnungszeiten bis zur Höchstdauer von 8 Jahren berücksichtigt und davon allerdings nur 3 Jahre berufliche Ausbildung, Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Rahmen von § 74 SGB VI bewertet. Die schulische Ausbildung ist frühestens vom vollendeten 17. Lebensjahr an Anrechnungszeit.

 
Praxis-Beispiel

Ausbildungszeiten

 
Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch vom 1.4.1993 bis 30.9.2003
→ Anrechnungszeit dauert vom 1.4.1993 bis 31.3.2001
[1]

2 Schulausbildung

Um eine Schulausbildung handelt es sich bei einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schule (Real-, Mittel-, Oberschule oder anderen Bildungseinrichtung mit ähnlichem Ausbildungsgang, z. B. Abendschule). Es ist nicht erforderlich, dass die Schule staatlich genehmigt oder anerkannt ist.

Voraussetzung für eine Anrechnungszeit ist, dass die Schulausbildung Zeit und Arbeitskraft des Schülers überwiegend in Anspruch genommen hat (mehr als 20 Stunden in der Woche; hierzu zähl...

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