Pflichtbeiträge neben einer schulischen Ausbildung (z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen Kindererziehung) stehen einer Anrechnungszeit nicht entgegen, wenn die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Die Beiträge zählen im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten.

 
Hinweis

Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs im Ausland

Zeiten des Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs im Ausland sind Anrechnungszeiten, wenn sie den für inländische Ausbildungen geltenden Kriterien entsprechen. Wann Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anzunehmen ist, hängt vom Status der jeweiligen ausländischen Ausbildungsstätte ab. So ist beispielsweise das italienische Istituto/Scuola Magistrale (Lehrerbildungsanstalt) eine Fachschule und das amerikanische College (Junior/Community College) eine Hochschule.

Weiterbildungskurse für Ausländer (insbesondere zur Einführung in die jeweilige Landessprache), wie sie an zahlreichen ausländischen Hochschulen angeboten werden, kommen generell nicht als Anrechnungszeiten in Betracht.

Soweit Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt werden können, beispielsweise wegen der Begrenzung auf 8 Jahre bzw. 96 Monate, ist es möglich, insoweit freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen.[1]

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