Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Im Unterschied zur Entscheidung nach § 73a SGG iVm § 124 ZPO über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gegen die Abänderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen durch das Sozialgericht nach § 73a SGG iVm § 120 Abs 4 ZPO (hier: nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen) die Beschwerde gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers (§§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem die zunächst ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgeändert und nachträglich Ratenzahlungen angeordnet wurden, ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH verneint. Dies gilt auch für die Abänderungsentscheidung des SG nach § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im PKH-Verfahren ab dem 1. April 2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drs. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Die im Fall der Festsetzung von Monatsraten mit der Bewilligung von PKH verbundene (Teil-)Ablehnung beruht demgegenüber (ebenso wie die vollständige Ablehnung) ausschließlich auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers; gegen die Festsetzung von Monatsraten gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Bewilligung von PKH ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG daher nicht statthaft (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B -; Landessozialgericht ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 - L 19 B 13/09 AL - und vom 14. Januar 2011 - L 20 AS 2026/10 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - L 19 AS 817/09 B PKH - ≪jeweils juris≫). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Fall der nachträglichen Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO anders zu behandeln. Denn auch hier beruht die darin enthaltene teilweise Aufhebung der Bewilligung von PKH nur auf der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Mai 2010 - L 3 AS 608/09 B PKH - ≪juris≫).

Dass etwas anderes hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung nach § 124 ZPO gilt, die von dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst wird (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - L 7 SO 2087/10 B - ≪nicht veröffentlicht≫; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - und vom 21. Februar 2011 - L 13 AL 5384/10 B -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juni 2008 - L 5 B 163/08 AS - ≪jeweils juris≫), findet seine Rechtfertigung darin, dass diese Aufhebungstatbestände nicht allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei zur Grundlage haben, sondern an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen geknüpft sind. Die nachträgliche Festsetzung von Zahlungen nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat darüber hinaus weniger weitgehende Auswirkungen als die Aufhebung der Bewilligung von PKH nach § 124 ZPO. Die sonstigen Wirkungen der Bewilligung, wie sie in § 122 ZPO festgelegt sind, bleiben nämlich bestehen. Insbesondere kann der beigeordnete Prozessbevollmächtigte seine Gebührenansprüche nicht gegen die vertretene Partei geltend machen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2011, a.a.O. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2720073

Die Justiz 2011, 349

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge