Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Abänderung des Bewilligungsbeschlusses. Ausschluss der Beschwerde. Ausschluss der Beschwerde gegen Versagte Ratenzahlung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss zur Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
2. Im zweigeteilten System der PKH gehören die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen ebenso wie die über die Festsetzung von Ratenzahlungen zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Damit ist die Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht entgegen dem gestellten Antrag keine Ratenzahlung bewilligt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 17. März 2009 ist unzulässig.
Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Klägers vom 23. Januar 2009 auf Abänderung des Beschlusses vom 25. März 2008 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorlägen. Mit dem Beschluss vom 25. März 2008 hatte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten und Festsetzung von Raten ab 1. Mai 2008 in Höhe von monatlich 75,- EUR bewilligt. Der Kläger hatte gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und die Festsetzung von Raten gerügt mit der Begründung, dass ihm in diesem und in zwei weiteren Verfahren vor dem SG (S 21 AS 879/07, S 21 AS 886/07, S 21 AS 887/07) jeweils PKH mit Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,- EUR gewährt worden sei. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, alle drei Raten zu zahlen. Die gegen die Beschlüsse vom 25. März 2008 gerichteten Beschwerden blieben erfolglos (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 6. Januar 2009 in den Verfahren L 19 B 1251/08 AS PKH, L 19 B 1259/08 AS PKH, L 19 B 1260/08 AS PKH).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17. März 2009 ist gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen und war daher nach § 202 i.V.m. § 572 Absatz 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn in dem zweigeteilten System der PKH gehören die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) ebenso wie die über die Festsetzung von Ratenzahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - und damit den Anwendungsbereich des § 172 Absatz 3 Nr. 2 SGG - betrifft (vgl. dazu LSG Baden-Würtemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009, L 7 SO 5829/08 PKH-B, juris).
Da bereits die Beschwerde ausgeschlossen ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob überhaupt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 ZPO vorliegt (siehe dazu die Begründung im angefochtenen Beschluss).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 66 Rn 12a, m.w.N.). Ebenso wenig folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde aus einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Beschlusses vom 25. März 2008, auch wenn die drei Beschlüsse des SG vom 25. März 2008 in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Berechnung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 1 ZPO) unrichtig sein dürften, weil PKH-Raten in einem anderen Verfahren als besondere Belastungen zu berücksichtigen sein dürften (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 115 Rn. 14). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395) ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos unstatthaft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 172 Rn. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Absatz 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen