Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Ausschluss der Beschwerde gegen die Festsetzung von Raten
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Monatsraten nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht statthaft. Die in diesem Fall mit der Bewilligung verbundene (Teil-)Ablehnung beruht ebenso wie die vollständige Ablehnung ausschließlich auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 17. November 2008, aufgrund dessen der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt Chr. F., Freiburg, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung bewilligt wurde und monatliche Raten in Höhe von 30,00 € festgesetzt wurden, ist unzulässig.
Die ausschließlich gegen die Festsetzung von Monatsraten wegen fehlerhafter Einkommensberechnung gerichtete Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444) nicht statthaft. Während bis zum 31. März 2008 Beschlüsse gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung mit der Beschwerde anfechtbar waren, ist die Beschwerde ab 1. April 2008 ausgeschlossen, wenn die Ablehnung nur deswegen erfolgt, weil das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und somit die Bedürftigkeit des Antragstellers verneint. Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlung wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller zwar über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Auch die als Ratenzahlung bewilligte Prozesskostenhilfe ist hinsichtlich ihres ablehnenden Teils somit auf die (fehlende) Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuführen. Der Gesetzgeber fordert in § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits und die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) ebenso wie die über die Festsetzung von Ratenzahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Die Beschwerde ist daher auch ausgeschlossen, wenn sie sich ausschließlich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen richtet (so auch: Landessozialgericht ≪LSG≫ Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - L 8 B 365/08 AL - ≪juris≫ m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rdnr. 6 h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 28 B 852/08 AS - und vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS - unter Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift).
Die nicht statthafte Beschwerde war gem. § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen