Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Beschwerde gegen Aufhebung von PKH-Bewilligung
Leitsatz (amtlich)
§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG schließt die Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht aus.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 01.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend liegt keine andere Bestimmung in diesem Sinne vor. Insbesondere greift nicht § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) ein, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese wird vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass sich der Ausschluss der Beschwerde auch auf die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrecken soll, ist nicht gerechtfertigt, da die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht vergleichbar ist mit der Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe, mit der dem Antragsteller eine Rechtsposition wieder entzogen wird. Auch der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 820/07, S. 29, zu Nr. 29 Buchst. b) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von Prozesskostenhilfe erstrecken wollte. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist noch gleichartige Sachverhalte vorliegen.
Die danach zulässige Beschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt zu keiner anderen Entscheidung. Zwar kann die Vorlage dieser Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 124 Rn. 10a), die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind jedoch nicht ausreichend. Der Aufforderung des Senats, weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Haufe-Index 2020327 |
NZS 2009, 64 |