Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Mitaufnahme oder Begleitung ein Verdienstausfall entsteht, weil das Arbeitsentgelt ausfällt. Arbeitsentgelt wird auch berücksichtigt, wenn es nicht beitragspflichtig ist (z. B. in einem versicherungsfreien oder nicht zur Versicherungspflicht führenden Beschäftigungsverhältnis). Bei geringfügigen Beschäftigungen kann es sich sowohl um geringfügig entlohnte als auch um kurzfristige Beschäftigungen handeln.

Entgeltfortzahlung[1] kann nicht beansprucht werden. Während der Begleitung kann vom Arbeitgeber unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung beansprucht werden.[2] Der Anspruch auf Krankengeld ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird. Dann fehlt es an einem Verdienstausfall. Eine bezahlte Freistellung kann sich nach § 616 Satz 1 BGB ergeben, wenn dieser Anspruch nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (z. B. durch einen Tarifvertrag oder Einzelvertrag).

 
Hinweis

Auf Auszubildende, deren Ausbildung vorwiegend betrieblich organisiert ist, ist § 19 BBiG anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für längstens 6 Wochen je Verhinderungsfall, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

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