Zusammenfassung

 
Begriff

Zwischen Menschen mit Behinderungen und ihren Bezugspersonen besteht oftmals ein besonderes Vertrauensverhältnis, das es den Bezugspersonen ermöglicht, den Menschen mit Behinderung besser zu verstehen und so Mittler zwischen dem Patienten und dem Krankenhauspersonal zu sein (etwa bei der Äußerung von Schmerzen oder als Kommunikator bei der Aufklärung oder Diagnostik). Gleichzeitig können die Bezugspersonen dabei helfen, Ängste abzubauen. Die Mitaufnahme eine Bezugsperson dient also der Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung, während § 44b SGB V die Voraussetzungen schafft, dass die Begleitpersonen sich arbeitsrechtlich freistellen lassen können und hierfür eine Entgeltersatzleistung erhalten.

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben seit dem 1.11.2022 einen eigenständigen Krankengeldanspruch, wenn sie einen nahen Angehörigen, der behindert oder von Behinderung bedroht ist, während dessen Krankenhausbehandlung begleiten und dazu mit aufgenommen werden.[1] Dem steht die ganztägige Begleitung gleich. Es ist nicht notwendig, dass die Begleitperson im Krankenhaus übernachtet. Die Begleitung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Das Krankengeld wird von der Krankenkasse der Begleitperson für die Zeit der medizinisch erforderlichen Mitaufnahme gezahlt, wenn die Begleitperson dadurch einen Verdienstausfall hat.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Begleitperson entgeltliche Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt[2] oder ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die stationäre Behandlung ursächlich ist.[3]

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem gesetzlich geregelten Krankengeldanspruch. Alternativ kann der Versicherte auch das u. U. höhere Kinderpflegekrankengeld[4] beanspruchen.[5] Während der Begleitung besteht ein unbezahlter Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.[6]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Krankengeldanspruch richtet sich nach § 44b SGB V. Die medizinischen Kriterien der Mitaufnahme und das Feststellungsverfahren legt die "Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL)" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fest. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung kommentieren den Leistungsanspruch ausführlich im GR v. 7.9.2022. Der GKV-Spitzenverband hat zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Krankengeldes nach § 44b SGB V das GR v. 24.10.2022 veröffentlicht und sich dazu in wichtigen Punkten mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt.

1 Anspruch auf Krankengeld

1.1 Begleitperson

Eine Begleitperson kann Krankengeld beanspruchen, wenn sie

  • gesetzlich krankenversichert ist,
  • bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung[1] mit aufgenommen wird,
  • ein naher Angehöriger des Versicherten oder eine Person aus dessen engstem persönlichen Umfeld ist,
  • keine entgeltlichen Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt und
  • einen Verdienstausfall hat.
 
Hinweis

Der Anspruch auf Krankengeld ist unabhängig vom Versicherungsverhältnis und besteht sowohl für versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse als auch für deren familienversicherte Angehörige. § 44 Abs. 2 SGB V, der den Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Versicherte ausschließt, ist nicht anzuwenden. Eine Begleitperson kann deswegen auch dann Krankengeld beanspruchen, wenn der allgemeine Krankengeldanspruch z. B. wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters oder aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

 
Praxis-Beispiel

Die Mutter eines Kindes wird aus medizinischen Gründen während der stationären Behandlung des Kindes ebenfalls mit aufgenommen. Beide Personen sind familienversichert. Durch die Mitaufnahme entsteht der Mutter ein Verdienstausfall, weil sie die bis dahin ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Ihr steht aufgrund der Mitaufnahme ein Krankengeld zu. Ausschlussgründe[2] sind nicht anzuwenden.

1.1.1 Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Mitaufnahme oder Begleitung ein Verdienstausfall entsteht, weil das Arbeitsentgelt ausfällt. Arbeitsentgelt wird auch berücksichtigt, wenn es nicht beitragspflichtig ist (z. B. in einem versicherungsfreien oder nicht zur Versicherungspflicht führenden Beschäftigungsverhältnis). Bei geringfügigen Beschäftigungen kann es sich sowohl um geringfügig entlohnte als auch um kurzfristige Beschäftigungen handeln.

Entgeltfortzahlung[1] kann nicht beansprucht werden. Während der Begleitung kann vom Arbeitgeber unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung beansprucht werden.[2] Der Anspruch auf Krankengeld ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird. Dann fehlt es an einem Verdienstausfall. Eine bezahlte Freistellung kann sich nach § 616 Satz 1 BGB ergeben, wenn ...

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