Begriff

Zwischen Menschen mit Behinderungen und ihren Bezugspersonen besteht oftmals ein besonderes Vertrauensverhältnis, das es den Bezugspersonen ermöglicht, den Menschen mit Behinderung besser zu verstehen und so Mittler zwischen dem Patienten und dem Krankenhauspersonal zu sein (etwa bei der Äußerung von Schmerzen oder als Kommunikator bei der Aufklärung oder Diagnostik). Gleichzeitig können die Bezugspersonen dabei helfen, Ängste abzubauen. Die Mitaufnahme eine Bezugsperson dient also der Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung, während § 44b SGB V die Voraussetzungen schafft, dass die Begleitpersonen sich arbeitsrechtlich freistellen lassen können und hierfür eine Entgeltersatzleistung erhalten.

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben seit dem 1.11.2022 einen eigenständigen Krankengeldanspruch, wenn sie einen nahen Angehörigen, der behindert oder von Behinderung bedroht ist, während dessen Krankenhausbehandlung begleiten und dazu mit aufgenommen werden.[1] Dem steht die ganztägige Begleitung gleich. Es ist nicht notwendig, dass die Begleitperson im Krankenhaus übernachtet. Die Begleitung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Das Krankengeld wird von der Krankenkasse der Begleitperson für die Zeit der medizinisch erforderlichen Mitaufnahme gezahlt, wenn die Begleitperson dadurch einen Verdienstausfall hat.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Begleitperson entgeltliche Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt[2] oder ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die stationäre Behandlung ursächlich ist.[3]

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem gesetzlich geregelten Krankengeldanspruch. Alternativ kann der Versicherte auch das u. U. höhere Kinderpflegekrankengeld[4] beanspruchen.[5] Während der Begleitung besteht ein unbezahlter Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.[6]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Krankengeldanspruch richtet sich nach § 44b SGB V. Die medizinischen Kriterien der Mitaufnahme und das Feststellungsverfahren legt die "Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL)" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fest. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung kommentieren den Leistungsanspruch ausführlich im GR v. 7.9.2022. Der GKV-Spitzenverband hat zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Krankengeldes nach § 44b SGB V das GR v. 24.10.2022 veröffentlicht und sich dazu in wichtigen Punkten mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt.

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