Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung wird auch im Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) nicht zwischen "normal" Beschäftigten und knappschaftlich Beschäftigten unterschieden. So gilt neben einem einheitlichen Beitragssatz (2024: 2,6 %) als Höchstgrenze für die Beitragsbemessung und somit auch für die Bestimmung des Arbeitslosengeldes aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) stets die in der allgemeinen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (2024: 90.600 EUR jährlich, 7.550 EUR monatlich; 2023: 87.600 EUR jährlich, 7.300 EUR monatlich)[1] bzw. Beitragsbemessungsgrenze/Ost (2024: 89.400 EUR jährlich, 7.450 EUR monatlich; 2023: 85.200 EUR jährlich, 7.100 EUR monatlich)[2], nicht hingegen die höheren Beitragsbemessungsgrenzen der knappschaftlichen Rentenversicherung.[3]

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