Eine knappschaftliche Versicherung ist durchzuführen für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben oder mit knappschaftlichen Arbeiten. Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Knappschaftliche Arbeiten sind in § 134 Abs. 4 SGB VI aufgezählte Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (z. B. Arbeiten unter Tage).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt nicht nur ein höherer Beitragssatz (2024: 24,7 %) als in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 18,6 %), sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (2024: 111.600 EUR jährlich, 9.300 EUR monatlich; 2023: 107.400 EUR jährlich, 8.950 EUR monatlich)[1] bzw. Beitragsbemessungsgrenze/Ost (2024: 110.400 EUR jährlich, 9.200 EUR monatlich; 2023: 104.400 EUR jährlich, 8.700 EUR monatlich)[2].

 
Praxis-Beispiel

Beiträge in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Ein Versicherter ist im Jahr 2024 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt. Er hat ein Brutto-Monatsgehalt von 8.000 EUR.

Auf den Versicherten entfällt der gleiche Beitragsanteil wie für einen Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung, d. h. 744 EUR (9,3 % von 8.000 EUR). Den restlichen Anteil zum Gesamtbeitrag von 1.976 EUR (24,7 % von 8.000 EUR) trägt der Arbeitgeber. Er hat somit eine höhere Beitragsbelastung von 1.232 EUR (15,4 % von 8.000 EUR).

Knappschaftliche Versicherung bei sonstigen Versicherten

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch Personen versichert, die

  • Kinder erziehen und eine Kindererziehungszeit erhalten oder
  • aufgrund eines Wehr-/Zivildienstes, des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) oder von Vorruhestandsgeld der Versicherungspflicht unterliegen,

wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

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