Rz. 13

Als allgemeine Regelung sieht die Vorschrift lediglich vor, dass die wirtschaftliche Belastung im Sinn einer Teilentlastung gemindert wird. Dies bedeutet, dass ein vollständiger Ausgleich des Unterhaltsaufwands als soziales Recht weder vorgesehen noch angestrebt werden soll. Da allein die wirtschaftliche Belastung gemindert werden soll (so BT-Drs. 7/868 S. 24), bestände dem Grunde nach für die Unterhaltsleistung durch die Kinderbetreuung in Form von Erziehung, Betreuung und Versorgung (§ 1606 Abs. 3 BGB) kein Ausgleichsanspruch, weil diese Leistungen keine unmittelbare wirtschaftliche Belastung zur Folge haben. Diese Zwecksetzung des wirtschaftlichen Ausgleichs stimmt mit den sozialrechtlichen Regelungen des § 25 nicht überein, denn die dort geregelten Leistungsansprüche nach dem BKGG und BEEG knüpften nicht an tatsächliche finanzielle Unterhaltsleistungen, sondern allein an die Erziehung und Betreuung von Kindern an. Voraussetzung ist zudem für Erziehungs- oder Elterngeld, dass keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Nur wenn man daher in dem gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung, insbesondere also während des (früher) Elternurlaubs oder (jetzt) der Elternzeit (§§ 15 ff. BEEG), eine wirtschaftliche Belastung sieht, stellen die Leistungen nach dem BKGG und dem BEEG einen Ausgleich für eine mittelbare wirtschaftliche Belastung dar. Immaterielle Belastungen werden von der Vorschrift nicht erfasst (Niedermeyer, in: BeckOK SozR, SGB I, § 6 Rz. 18).

 

Rz. 14

Die Norm konkretisierende Vorschriften sind u. a.:

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